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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen des STADEUM (EK-AGB)
STADEUM Kultur- und Tagungszentrum GmbH & Co. Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade

Übersicht
1. Geltungsbereich
2.Hausordnung / Fremdveranstaltungen / Weisungen und Hausverbot / Jugendschutzvorschriften / Handys und Smartphones / Verbot von Waffen u.a. / Garderobenpflicht / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Werbematerialien / Rauchverbot / Tiere / Hausrecht /   Evakuierung / Radio-, TV-Mitschnitte, Fotografieren, Anspruchsverzicht
3. Eigentumsvorbehalt / Vorverkaufsstellen / Online-Verkäufe / Abos / Ermäßigungen / Veranstaltungsbeginn und Einlass / Eintrittskarten-Verkaufsverbote / Kein  Umtauschrecht / Fernabsatz / Absage und Abbruch von Veranstaltungen u.a. / Verlust von Eintrittskarten / Termin- und Spielplanänderungen / STADEUM Card 25
4.  Datenschutz
5. Haftung
6. Salvatorische Klausel
7. Generalien

Diese EK-AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der STADEUM Kultur- und Tagungszentrum GmbH & Co. Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade, nachfolgend „STADEUM“ genannt, auf der einen Seite und dem jeweiligen Eintrittskartenkäufer bzw. Veranstaltungsbesucher oder Kartennutzer (nachfolgend „Karteninhaber“ und/oder „Besucher“ genannt) für alle Eigenveranstaltungen des STADEUM auf der anderen Seite. Mit dem Abschluss des dem Kauf einer Eintrittskarte zugrunde liegenden Veranstaltungsbesuchervertrages (z.B. Konzert- oder Theaterbesuchsvertrag) zwischen dem Karteninhaber/Besucher und dem STADEUM und/oder der Nutzung einer Eintrittskarte zum Besuch von Eigenveranstaltungen des STADEUM werden diese EK-AGB rechtsverbindlich vereinbart. Im Falle von Veranstaltungen anderer Veranstalter (Fremdveranstaltungen) ist das STADEUM nur Vermieter des STADEUM oder von Teilen davon. Der dem Kauf einer solchen Eintrittskarte zugrunde liegende Veranstaltungsbesuchervertrag kommt dann ausschließlich zwischen dem jeweiligem Fremdveranstalter und dem Kartenkäufer zustande. Für Fremdveranstaltungen gelten neben der Hausordnung des STADEUM etwaige eigene AGB des Fremdveranstalters nur, soweit sie diesen EK-AGB nicht widersprechen und wirksam einbezogen sind.

1. Hausordnung / Fremdveranstaltungen / Weisungen und Hausverbot / Jugendschutzvorschriften / Handys und Smartphones / Verbot von Waffen u.a. / Garderobenpflicht / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Werbematerialien / Rauchverbot / Tiere / Hausrecht / Evakuierung / Radio-, TV-Mitschnitte, Fotografieren, Anspruchsverzicht

a)           Hausordnung
Jeder Karteninhaber/Besucher erkennt mit dem Kauf einer Eintrittskarte und/oder dem Betreten des STADEUM diese EK-AGB und die im STADEUM aushängende Hausordnung des STADEUM als verbindliche Regelungen an und verpflichtet sich, diese ohne Ausnahme einzuhalten.

b)          Fremdveranstaltungen
Die im STADEUM aushängende Hausordnung gilt auch für alle Fremdveranstaltungen anderer Veranstalter im STADEUM, im Rahmen derer das STADEUM nur als Vermieterin oder Vermittlerin agiert.

c)           Weisungen und Hausverbot
Den Weisungen des Einlass- und Ordnungspersonals des STADEUM ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Schuldhafte Verstöße gegen dieses Gebot führen zum sofortigen Platzverweis und Hausverbot ohne Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises.

d)          Jugendschutzvorschriften
Im STADEUM gelten das Jugendschutzgesetz sowie die Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder uneingeschränkt. Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren daher nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend von Satz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Das Jugendschutzgesetz gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Verbote und Einschränkungen der Abgabe von Alkoholika vollumfänglich:

Jugendschutzgesetz (JuSchG): § 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

e)           Handys und Smartphones
Handys, Smartphones und Geräte mit akustischen Signalgebern (z.B. Uhren) dürfen nur im ausgeschalteten Zustand mit in den Saal eingebracht werden.

f)           Verbot von Waffen u.a.
Verletzungsgeeignete potentiell gefährliche Gegenstände wie u.a. Gläser, Glasflaschen, Gasbehälter, pyrotechnische Gegenstände wie z.B. Pyromittel, Fackeln, Feuerwerkskörper etc., Messer, Elektroschocker, Werkzeuge, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, z.B. Getränkedosen, Flaschen etc. dürfen nicht ins STADEUM eingebracht werden. Schirme sind an der Garderobe abzugeben.

g)           Garderobenpflicht
Im STADEUM besteht allgemeine Garderobenpflicht. Garderobe (Mäntel, Jacken etc.) sowie sperrige Gegenstände wie z.B. Schirme, Flaschen, Einkaufstaschen, große Taschen und Rucksäcke (größer als DIN-A-4) etc. dürfen nicht mit in den Saal genommen werden und sind an der Garderobe gegen Zahlung einer Garderobengebühr abzugeben oder in die kostenlosen Garderobenspinte im UG zu schließen. Im Schadensfall haftet das STADEUM nur insoweit, als das Garderobenpersonal seine Aufbewahrungspflicht im Einzelfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist auf den Zeitwert des abhanden gekommenen Gegenstandes und auf einen Höchstbetrag von 300 € pro abgegebenem Gegenstand beschränkt. Für abhanden gekommenes Bargeld, sowie abhanden gekommene Kredit- und EC-Karten, Ausweise, Pässe etc., Schlüssel, Schmuck, elektronische Geräte wie z.B. Handys und Smartphones, Computer, Schmuck und andere Wertsachen wird die Haftung des STADEUM vollumfänglich ausgeschlossen. Die Abgabe solcher Wertsachen an der Garderobe des STADEUM ist ausdrücklich untersagt.

h)          Aufnahmeverbot 
Das Fotografieren und Aufnehmen der Veranstaltungen im STADEUM auf Ton- oder Bildtonträger aller Art ist ausnahmslos verboten. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen mit Smartphones, Digicams etc. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und bei ungenehmigter Veröffentlichung der Aufnahmen gegen das Urheberrechtsgesetz. Diese sind strafbar und ziehen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber nach sich. Bei Zuwiderhandlungen ist das STADEUM berechtigt, Kameras und Aufnahmegeräte aller Art (z.B. Smartphones etc.) einzuziehen und bis zum Ende der Aufführung zu verwahren. Eine Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, sobald dieser die rechtswidrigen Aufnahmen nachweisbar im Beisein instruierter Zeugen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Erstattung von Strafanzeigen bleiben in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.

i)            Speisen und Getränke
Die Mitnahme von Speisen und Getränken ins STADEUM ist ausnahmslos verboten.

j)            Werbematerialien
Das Verteilen und Aufhängen von Artikeln und Werbematerialien aller Art außerhalb, vor und im STADEUM ist ausnahmslos verboten.

k)           Rauchverbot
Es herrscht ein umfassendes Rauchverbot (auch E-Zigarette). Der Karteninhaber/Besucher versichert, dieses einzuhalten.

l)            Tiere 
Das Mitbringen von Tieren ins STADEUM ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für ärztlich verordnete Blinden- sowie Diabetes- und Epilepsie-Spürhunde werden auf Anfrage vorbehaltlich freier Kapazitäten genehmigt.

m)         Hausrecht
Das STADEUM übt das alleinige Hausrecht im STADEUM selbst oder durch Beauftragte aus. Bei schuldhaften Verstößen gegen obige Verbote kann das STADEUM Hausverbote sowie Haus- und Platzverweise aussprechen. Eine Rückerstattung gezahlter Eintrittspreise ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

n)          Evakuierung
Im Falle eines Notfalls, Brandes oder einer Evakuierung gleich aus welchem Grunde, haben die Karteninhaber/Besucher das STADEUM unverzüglich durch die speziell gekennzeichneten Notausgänge in Richtung Sammelplatz (Wiese vor dem STADEUM) zu verlassen. Den Anweisungen des Evakuierungspersonals und der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Die Garderobe wird in diesen Fällen nicht ausgegeben.

o)          Radio- / TV-Mitschnitte / Fotografien / Anspruchsverzicht
Sofern eine Veranstaltung vom STADEUM, vom Veranstalter oder von Internet-, Radio- oder TV-Sendern mitgeschnitten oder live übertragen oder aufgezeichnet wird oder (Presse- oder sonstige) Fotografien von der Veranstaltung gefertigt werden, kann der einzelne Karteninhaber/Besucher als Teil des Publikums sichtbar sein. Der Karteninhaber/Besucher willigt mit dem Kauf der Eintrittskarte bzw. mit Betreten/Befahren des STADEUM in die zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Verwertung solcher Aufnahmen ein und verzichtet insoweit unwiderruflich auf jegliche Zahlungs- und sonstigen Ansprüche gegenüber dem STADEUM und/oder Dritten.

2.           Eigentumsvorbehalt / Vorverkaufsstellen / Online-Verkäufe / Abos /Ermäßigungen / Veranstaltungsbeginn und Einlass / Eintrittskarten-Verkaufsverbote / Kein Umtauschrecht / Fernabsatz / Absage und Abbruch von Veranstaltungen u.a. / Verlust von Eintrittskarten / Termin- und Spielplanänderungen / STADEUM Card 25

a)           Eigentumsvorbehalt
Alle Eintrittskarten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Eintrittspreises im alleinigen Eigentum des STADEUM.

b)          Vorverkaufsstellen
U. a. folgende Vorverkaufsstellen sind für das STADEUM tätig:

STADEUM-Kasse

Schifferstorsstraße 6
21682 Stade
Telefon: 0 41 41 40 91 40

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Freitag 9.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 18.30 Uhr
Mittwoch und Samstag 9.00 - 13.00 Uhr

Die Abendkasse hat jeweils eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn geöffnet.

Weitere Vorverkaufsstellen finden Sie unter https://www.stadeum.de/UEber-uns/Vorverkaufsstellen/

c)           Online-Kartenverkäufe
(1)         Eintrittskarten können online u.a. auf https://www.stadeum.de gekauft werden. Die Zahlungsmodalitäten finden Sie auf https://www.stadeum.de/Hilfe-und-FAQ/Ermaessigungen/

(2)         Sofern das STADEUM Tickets per „Versand per Post“ verschickt, handelt es sich um einen Versendungskauf. Es gilt die Regelung des § 447 BGB:

§ 447    Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1)         Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

              Mit der Aufgabe der bestellten Eintrittskarten bei einem Postdienstleister, hat das STADEUM den Veranstaltungsbesuchervertrag (z.B. den Konzert- oder Theaterbesuchsvertrag) erfüllt. Der Versand erfolgt somit nach Übergabe an den Versender auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt nicht beim Kauf und Versand an Verbraucher.

(3)         Infos zu unseren Veranstaltungen und Eintrittskarten finden Sie unter https://www.stadeum.de

d)          Abos
Infos zu den Abos finden Sie unter https://www.stadeum.de/#abo

(1)         Sie haben sich für einen Abo-Ring entschieden. Wählen Sie die von Ihnen gewünschte Preisgruppe aus. Beim Wahl-Abo wählen Sie die von Ihnen gewünschten Veranstaltungen aus.

(2)         Eine Abo-Bestellung kann nur schriftlich erfolgen. Sie können Ihr Abonnement ganz bequem online bestellen.

(3)         Bis zum Frühsommer sammeln wir die Neuanmeldungen und bearbeiten sie in der Reihenfolge des Eingangs. Daher bitten wir um etwas Geduld, bis wir Ihnen Ihr Abonnement zuschicken.

(4)         Einen Anspruch auf bestimmte Plätze können wir leider nicht gewähren.

Kündigung, Geltungsdauer, Wechsel von Abos
(1)         Ihr Abonnement gilt für eine Spielzeit vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres und verlängert sich automatisch für die nächste Spielzeit, sofern Sie Ihr Abonnement nicht bis zum 20. Mai in der jeweils laufenden Spielzeit schriftlich kündigen. Auch wenn Sie den Abo-Ring oder die Preisgruppe wechseln möchten, ist uns das innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen.

(2)         Tauschen und Übertragbarkeit. Sie sind an einem Termin Ihres Abonnements verhindert? Tauschen Sie Abo-Veranstaltung gegen Abo-Veranstaltung, ohne Gebühr! Ihre Karte muss nicht verfallen, suchen Sie sich eine andere Veranstaltung aus dem Wahl-Abo aus und Sie erhalten sofortigen Ersatz. Dieses Angebot können Sie in einer Spielzeit unbegrenzt nutzen. Oder Sie lassen sich gegen Vorlage des Abo-Ausweises vom STADEUM einen Gutschein ausstellen. Diesen können Sie für alle STADEUM-Veranstaltungen einlösen. Wir bitten um Verständnis, dass wir hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 3 € erheben. Oder sie machen jemandem eine Freude und geben Ihren Ausweis weiter. (Ermäßigte Abos und die STADEUM Card 25 sind nicht übertragbar!)

Ermäßigungen
Für ausgewählte Veranstaltungen gewähren wir auf Nachfrage folgende Ermäßigungen: 

STADEUM-Bonuskarte: Beim Kauf von 10 Eintrittskarten (ab einem Wert von 15 € pro Karte) wird ein Bonus von einer Freikarte aus dem Wahl-Abo-Programm gewährt.
Gruppenermäßigung: Bei einer Gruppenbestellung ist jede 21. Karte eine Freikarte, außer bei Kinder- und Jugendveranstaltungen.
Schwerbehinderte (ab 70 %):
Für ausgewählte Veranstaltungen gewähren wir eine Ermäßigung (ca. 50 %). Hierzu ist ein Nachweis in Form eines Schwerbehindertenausweises erforderlich.
Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJler, Bufdis, Freiwilliger Wehrdienst bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Leistungsempfänger nach SGB II & XII
Ehrenamtskarte des Landkreises Stade  An der Abendkasse (1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn geöffnet) zahlt der genannte Personenkreis auf Veranstaltungen aus dem Wahl-Abo-Programm nur 5 € auf allen Plätzen. Hierzu ist ein Nachweis in Form eines Berechtigungsausweises oder eines Bescheides notwendig.

Hier entfällt bei Vorlage der aktuellen Ehrenamtskarte die Vorverkaufsgebühr in Höhe von 10 %.

Abendkasse
(1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn). 

Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb ermäßigter Karten gem. lit. e) Nr. 1  besteht in keinem Fall.

Die Gewährung von Ermäßigungen und freiem Eintritt bei Fremdveranstaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Fremdveranstalters.

f)            Veranstaltungsbeginn und Einlass
Die Veranstaltungen im STADEUM beginnen grundsätzlich um 19.45 Uhr, es sei denn, es wird ausdrücklich auf eine andere Anfangszeit hingewiesen. Zu spät kommende Besucher müssen damit rechnen, dass sie erst in den Saal gelassen werden, wenn dies inszenierungsbedingt möglich ist oder in der Pause. Im Interesse der „Rechtzeitigen“ bittet das STADEUM für diese Regelung um Verständnis.

g)           Verbot des gewerblichen und überteuerten Weiterverkaufs von Eintrittskarten
(1)         Jeder gewerbliche Weiterverkauf (Ticketverkauf-Zweitmarkt, Wiederverkäufer etc.) von Eintrittskarten für Veranstaltungen im STADEUM ist ausnahmslos verboten.

(2)         Jeder private Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen im STADEUM zu deutlich erhöhten Preisen (mehr als 20 % des Originalpreises) ist ausnahmslos verboten.

h)           Ausschluss der Rückgabe / Kein Umtauschrecht
(1)         Gekaufte Eintrittskarten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Besetzungs- oder Programmänderungen.

(2)         Ein Umtauschrecht besteht in keinem Fall. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Besetzungs- oder Programmänderungen.

(3)         Für nicht abgeholte oder nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

i)            Fernabsatz / Ausschluss des Rechts zum Widerruf
Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Gemäß § 312 g Abs. 2 Zif. 9 BGB gilt dies allerdings nicht für den Verkauf von Eintrittskarten („zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“). Dem Karteninhaber/Besucher steht somit beim Kauf von Eintrittskarten kein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zu.

j)            Absage und Abbruch der Veranstaltung / Ausschluss weitergehenden Schadensersatzes / Verfallklausel
Muss die Veranstaltung abgesagt werden, kann ein Anspruch auf Erstattung des vollen oder teilweise gezahlten Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr bestehen, sofern der Abbruch schuldhaft vom Veranstalter verursacht wurde. Ansprüche sind in diesem Falle ausschließlich an den jeweiligen Veranstalter zu richten. Der Erstattungsanspruch des Karteninhabers/Besuchers gegen das STADEUM (bei Eigenveranstaltungen) erlischt, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Absage der Veranstaltung gegenüber dem STADEUM schriftlich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche des Karteninhabers/Besuchers, z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund nutzlos getätigter Aufwendungen gegen das STADEUM sind ausgeschlossen. Karten, die über andere Vorverkaufsstellen oder online gekauft wurden, müssen dort bzw. online zurückgegeben werden.

k)           Verlust von Eintrittskarten / Verlassen der Spielstätte
(1)         Hat der Karteninhaber/Besucher seine Eintrittskarte(n) verloren, kann er sich an der Vorverkaufsstelle des STADEUM oder an der Abendkasse Ersatzkarten(n) ausstellen lassen, soweit er unter Vorlage geeigneter Dokumente (Rechnung, Personalausweis, Kontoauszug) glaubhaft macht, um welche Plätze es sich gehandelt hat und dass er die Karten rechtmäßig erworben, bezahlt und dann unverschuldet verloren hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich ein elektronischer Barcode auf dem Ticket befindet sowie eine elektronische Barcodescannung am Einlass erfolgt. Das STADEUM erhebt in diesem Fall eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 5 € pro ausgestellter Ersatzkarte.

(2)         Legt ein anderer Besucher gleichwohl die Original-Eintrittskarte vor, gewährt das STADEUM diesem bevorzugt den alleinigen Eintritt, d.h. die ausgestellte Ersatzkarte wird mit Vorlage der Original-Eintrittskarte ungültig und der Inhaber der Ersatzkarte hat eine neue Karte zu kaufen oder die Veranstaltungsörtlichkeit unverzüglich zu verlassen. Das STADEUM prüft nicht, wer rechtmäßiger Besitzer der Originaleintrittskarte ist.

(3)         Mit Verlassen der Veranstaltungsörtlichkeit verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. 

l)            Termin- und Spielplanänderungen / Kein Rücktrittsgrund
Etwaige Termin- und Spielplanänderungen bleiben vorbehalten. Sie berechtigen in keinem Falle zum Rücktritt vom Konzert- oder Theaterbesuchervertrag. Sie werden durch Aushang so bald als möglich bekannt gegeben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen aufgrund nutzlos getätigter Aufwendungen sind in diesem Fall ausgeschlossen.

m)         STADEUM Card 25
Die STADEUM Card 25 - mehr erleben und weniger bezahlen.

Als STADEUM Card 25 Inhaber erhalten Sie 25 % Rabatt auf ausgewählte Veranstaltungen - und das für nur 20 €. Beim Einlass zur Veranstaltung benötigen Sie zu Ihrem ermäßigten Ticket Ihre persönliche STADEUM Card 25.

Gültigkeit / Kündigung:
•            Die STADEUM Card 25 ist vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres gültig und verlängert sich automatisch für das nächste Jahr, wenn Sie nicht bis zum 30. Mai eines Jahres gekündigt wird.

Übertragbarkeit:
•            Die Karte ist personalisiert und nicht übertragbar.
•            Pro rabattierte Eintrittskarte je Veranstaltung ist eine gültige STADEUM Card 25 vorzuzeigen.

Identifikation beim Einlass:
Zeigen Sie bei der Einlasskontrolle zur Veranstaltung bitte immer unaufgefordert zu Ihrer Eintrittskarte auch Ihre zu diesem Zeitpunkt gültige STADEUM Card 25 vor. Dies ist vor allem bei Veranstaltungen, deren Vorverkaufsbeginn bereits in der vorherigen Spielzeit begonnen hat, wichtig. Sollten Sie nicht im Besitz einer gültigen STADEUM Card 25 sein, muss an der Kasse der Differenzbetrag zum Normalpreis aufgezahlt oder eine neue STADEUM Card 25 erworben werden.

Sollten Sie einmal verhindert sein:
Bei Verhinderung können Sie rabattierte Eintrittskarten an eine andere Person weitergeben, die auch im Besitz einer STADEUM Card 25 ist.

Kombinierbarkeit von Rabatten:
Die Vorteile der STADEUM Card 25 sind nicht mit anderen Aktionen, Ermäßigungen oder Rabatten kombinierbar.

3.           Datenschutz
Der Karteninhaber/Besucher willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen der Datenschutzerklärung des STADEUM auf

https://www.stadeum.de/UEber-uns/Datenschutz/

ausdrücklich ein. Der Datenverarbeitung kann durch den Betroffenen jederzeit per Mail an info@stadeum.de widersprochen werden.

4.           Haftung
a)           Erleidet ein Karteninhaber/Besucher im STADEUM einen Schaden, haften das STADEUM sowie seine Mitarbeiter und Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen im Verschuldensfalle nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle von der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.

b)          Die Haftung des STADEUM sowie seiner Mitarbeiter und Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.           Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser EK-AGB unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen EK-AGB. Eine etwaig unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen.

6.           Generalien
a)           Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch bei einem etwaigen Kartenverkauf über das Internet.

b)          Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stade, Deutschland.

c)           Diese EK-AGB treten am 13.12.2019 in Kraft.

d)          Die EU-Kommission stellt seit dem 15.02.2016 hier

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung (Online Dispute Resolution). Unsere Mail-Adresse: info@stadeum.de

Stade, 19. April 2023

STADEUM - Die Geschäftsführung

Allgemeine Miet- und Sicherheitsbedingungen (AMSB) der STADEUM Kultur- und Tagungszentrum GmbH & Co. Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade

______________________________________________
 

Punkt I:    Allgemeine Geschäftsbedingungen / Ausschluss fremder AGB / Sonderfall: Messen und Ausstellungen / rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter / Risiko / kein Gesellschaftsverhältnis:

1.    Diese AMSB gelten für alle Vermietungen und Veranstaltungskooperationsverträge der STADEUM Kultur- und Tagungszentrum GmbH & Co. Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade (Vermieterin) und gegenüber mietenden Unternehmern auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters finden keine Anwendung. 

2.   Die Vermieterin tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Vermieterin, in keinem Fall als Veranstalterin und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder sonstigem rechtlichen Sinne auf. 

3.   Der Veranstalter gem. Zif. 2 und damit alleiniger Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer und Veranstaltungsbesucher ist allein der Mieter. Dies hat er auf allen Werbe- und sonstigen Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, in der Presse, im Internet etc. deutlich und klar sichtbar ohne Ausnahme zum Ausdruck zu bringen.

4.   Der Mieter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr durch. Dem Veranstalter obliegt die Erfüllung der veranstaltungsspezifischen Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 I BGB. Er trägt das gesamte finanzielle und organisatorische Risiko der Veranstaltung während der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Beendigung, Abwicklung und Nachbereitung der Veranstaltung. Die Vermieterin ist kein Veranstalter und auch kein Mitveranstalter.

5.    Der Abschluss eines Mietvertrages begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien. 

Punkt II:        Begehung der Mietsache / Gastronomie / Veränderungsverbot / Merchandising / Instrumente und technisches Gerät / Keine automatische Verlängerung / Garderoben / Toiletten / keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände 

6.   Bevor die Mietsache an den Mieter übergeben wird, findet gemeinsam mit dem Mieter oder einem von ihm schriftlich benannten geeigneten und bevollmächtigten Vertreter eine Begehung und Besichtigung der Mietsache statt. Etwaige Mängel der Mietsache sind anzuzeigen und festzuhalten.

7.   Dem Mieter ist es ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin im Einzelfall grundsätzlich untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen. Gastronomische Leistungen erfolgen ausschließlich über die Cateringpartner der Vermieterin.  Der Kontakt wird über die Veranstaltungsreferent*in der Vermieterin vermittelt. Die Buchung und Organisation aller gastronomischen Versorgungsleistungen in der Mietsache obliegt allein dem Mieter. Soweit Catering im Backstagebereich erfolgen soll, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.

8.   Alle Merchandisingaktivitäten wie z.B. Hallenverkäufe oder ähnliches bedürfen in jedem Fall der schriftlichen vorherigen Einwilligung der Vermieterin oder des Abschlusses einer gesonderten schriftlichen Merchandisingvereinbarung. Die Vermieterin hat das Recht, selbst Waren zu verkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen.

 
9.   Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende der Mietdauer wird ausgeschlossen.

10.  Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und der Toiletten obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer haben das tarifmäßige Entgelt an die Vermieterin oder Dritte zu entrichten.

11.  Aus Brandschutzgründen und dem sicherheitsrechtlichen Gebot zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen besteht in der Mietsache allgemeine Garderobenpflicht. Der Mieter sorgt dafür, dass die Garderobenpflicht von den Veranstaltungsbesuchern beachtet und eingehalten wird. Siehe auch: Unten Zif. 27.

12.   Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung von der Vermieterin ein Pauschalpreis eingeräumt werden.

13.  Die Vermieterin haftet nicht für vor Mietbeginn in die Mietsache eingebrachte oder nach Ende der Mietzeit vom Mieter zurückgelassene Gegenstände des Mieters. Holt diese der Mieter nicht spätestens 3 Tage nach Ende der Mietzeit ab, ist die Vermieterin zur Beauftragung einer Spedition auf Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen Einlagerung berechtigt. Soweit die Vermieterin zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert, wird jede Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich ausgeschlossen. 

Punkt III:       Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung / Presse

14. Sämtliche in der Mietsache oder auf dem dazugehörigen Gelände vom Mieter angedachten Werbe- und Promotionsmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen von Werbetafeln, das Aufstellen oder Anbringen von Schildern, das Verteilen von Flyern oder Werbegeschenken, das Aufhängen von Fahnen oder Wimpeln und das Aufhängen bzw. Anbringen von Plakaten oder anderen Werbeträgern bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.

15.  Das Schalten von Anzeigen und das Ankündigen der Veranstaltung in Printmedien und/oder online im Internet haben in jedem Falle in Abstimmung mit der Vermieterin zu erfolgen. Texte und Logos etc. welche die Vermieterin betreffen, werden von der Vermieterin vorgegeben.

16.  Werbeflächen in der Mietsache können dem Mieter entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

17.  Die Vermieterin ist in keinem Fall verpflichtet, vorhandenes Werbematerial zu entfernen.

18.  Der Mieter sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbemaßnahmen erforderlichen Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc. verfügt und nicht wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter der Vermieterin Werbematerial (Fotos, Logos, Texte etc.) und/oder Veranstaltungsdetails für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stellt. Er sichert Vermieterin den vollumfänglichen Bestand der übertragenen Werberechte zu und hält die Vermieterin insoweit mit Abschluss des Mietvertrages von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.

19.  Dem Mieter ist bekannt, dass sog. wildes Plakatieren landesweit generell untersagt ist. Dies gilt auch für die Stadt Stade und alle angrenzenden Gebiete. Der Mieter sichert der Vermieterin insoweit die Einhaltung geltender Vorschriften zu ((Zivilrecht (BGB), gemeinderechtliche Plakatierungsverbote, UWG etc.)) und hält die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung insoweit mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

20.  Für die aktuelle Berichterstattung der Pressemedien sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des TVs nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen, soweit die Vermieterin und der Mieter dies im Einzelfall wünschen.   

Punkt IV: Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot

21.  Den Eintrittskartenvorverkauf für die Veranstaltungen im Stadeum übernimmt die Vermieterin für den Mieter gem. dem aktuellen Ticketingvertrag.

22.  Der Vermieterin sind 10 Dienstplätze, die im Bestuhlungsplan der Mietsache ausgewiesen sind, für die Dauer der Veranstaltung zur kostenlosen Verfügung zu rein dienstlichen Zwecken (diensthabende Mitarbeiter, diensthabende Behörden) zu belassen und dürfen vom Mieter nicht verkauft werden.       

23.  Der Mieter tritt Einnahmen der Vermieterin aus einem etwaigen für den Mieter durchgeführten Kartenvorverkauf bis zu Höhe aller Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietvertrag im Voraus an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung hiermit an. Sie ist berechtigt, die Einnahmen gem. Satz 1 zur Deckung aller offenen Ansprüche aus diesem Vertrag (dazu gehören auch die voraussichtlich zu erwartenden Mietnebenkosten) gänzlich einzubehalten.

24.  Jede Überbelegung der Mietsache ist strengstens untersagt. Der Bestuhlungsplan der Mietsache und die vorgegebene Kapazitätsgrenze (Personenfassungsvermögen) sind von Mieter zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden (§ 32 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Im Falle der Überbelegung ist die Vermieterinberechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen oder von diesem ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Der Mieter hat dann gleichwohl den vollen Mietzins und alle anfallenden Kosten zu bezahlen; eine Erstattung ist ausgeschlossen. Den durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat allein der Mieter zu tragen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. 

Punkt V:        Rauchverbot / Garderoben / Gema / GVL

25.  In der Mietsache herrscht für Jedermann ein absolutes Rauchverbot. Davon ausgenommen sind lediglich etwaig speziell gekennzeichnete Raucherzonen im Außenbereich. Der Mieter versichert, dass er das Rauchverbot einhält und gegenüber den Besuchern der Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot hat er unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Rauchverbot hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig verhängte Buß- oder Strafgelder etc.

26.  Die Vermieterin stellt Garderoben mit Personal. Das Entgelt dafür wird von den Veranstaltungsbesuchern unmittelbar an der Garderobe entrichtet und steht allein der Vermieterin zu. Der Mieter hat für die Einhaltung des bestehenden Garderobenzwangs für Mäntel, dickere Jacken, Schirme, Taschen größer als DIN A 4, Pakete, sperrige Gegenstände etc. ohne Ausnahme zu sorgen.

27.  Der Mieter hat die Veranstaltung soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA-, GVL- und sonstigen Lizenzen/Gebühren fristgemäß zu entrichten. Der Mieter erbringt bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis des Zustandekommens des Nutzungsvertrages mit der GEMA z.B. durch Übersendung seiner Veranstaltungsanmeldung. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, kann die Vermieterin ohne vorherige Mahnung und/oder Androhung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt der Vermieterin in diesem Fall vorbehalten. Eine Rückzahlung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt in diesem Fall nicht.

Im Hinblick auf etwaige Forderungen der GEMA, GVL, VG-Wort und/oder anderer Verwertungsgesellschaften hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

Punkt VI: Hausrecht / behördliche Anordnungen / Hausordnung

28.  Die Vermieterin ist alleinige Inhaberin des Hausrechts in der Mietsache. 

29.  Das Hausrecht wird gegenüber dem Mieter und Dritten durch die Vermieterin oder durch von der Vermieterin beauftragte Dienstkräfte ausgeübt. Den jeweiligen Anordnungen hat der Mieter uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Mieter hat darüber hinaus den Anordnungen der Ordnungsbehörden, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst, THW etc. unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat vorgenannten Einrichtungen/Behörden und der Vermieterin auf Verlangen jederzeit unbedingten Zutritt zu allen Bereichen der Mietsache zu gewähren und erbetene Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

30. Die Verhaltenspflichten des Mieters, der Besucher und Dritter regelt die unter http://www.stadeum.de/hausordnung veröffentlichte Hausordnung, die wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist.

Punkt VII: Ton- und Bildaufnahmen: Absolutes Aufnahmeverbot

31.  Die Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen in der Mietsache ist grundsätzlich verboten. Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen u.a.) und Übertragungen (Radio/TV/Internet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen neben der Zustimmung der einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage, Veranstalter,Verwertungsgesellschaften etc.) in jedem Falle der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter sichert zu, das absolute Aufnahmeverbot einzuhalten. Soweit im Einzelfall erforderlich, richtet Mieter auf eigene Kosten einen Smartphone- und Kamera-Abgabedienst ein. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

Punkt VIII:       Sicherheitsrechtliche Vorschriften (1): Versammlungsstätten- VO: Allgemeines / Brandschutz / Gastspielprüfbuch / Bedienung von Einrichtungen / mitgebrachtes Gerät / Personal / Unfallverhütungsvorschriften der BG / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen

32.  Aufbau, Durchführung und Abbau der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Anlagen haben im Einvernehmen mit dem Personal der Vermieterin sowie unter Beachtung geltenden Rechts, insbesondere der Versammlungsstätten-Verordnung Niedersachsen und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, u.a. der Unfallverhütungsvorschrift zum Brandschutz (z.B. DIN 4102) entsprechen. Die Vermieterin kann die Vorlage eines Gastspielprüfbuchs gem. § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen mit den Anlagen 1-5 oder die Durchführung einer technischen Probe gem. § 40 Abs. 6 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen verlangen (siehe auch: Zif. 57 der AMSB). Sämtliche Kosten trägt allein der Mieter. Für eingebrachte Anlagen und Geräte sind erforderliche Prüfbescheide und Zertifikate durch den Mieter vorzulegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Miete und alle sonstigen Kosten bleiben dann gleichwohl geschuldet. Das Recht der Vermieterin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

33.  Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich von der Vermieterin und deren Personal bzw. Dienstleistern bedient werden. Jede Bedienung durch den Mieter bedarf der vorherigen Einweisung durch und schriftlichen Zustimmung von der Vermieterin. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Strom-, Kraftstrom-, Gas, Wasser-, Abwasser- und Kommunikationsnetz.

34.  Der Mieter sichert zu, die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften BGV C 1 (Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung) und BGV A 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) einzuhalten. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin auch insoweit von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

35.  Erforderliches Einlass-, Aufsichts-, und Schließpersonal sowie Brandwachen werden auf Kosten des Mieters von Vermieterin beauftragt. Der Mieter ist verpflichtet Ordnungsdienste nach Bedarf selbst zu ordern.

36.  Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück sowie Notausgänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Ordnungsdiensten müssen ständig und dauerhaft frei gehalten werden.

37.  Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

38.  Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein.

39.  Technische Anlagen aller Art, insbesondere Stromkästen, Diensttüren, Entlüftungsanlagen, Fernsprechverteiler, Hydranten, Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Brandschutzordnungen, Bestuhlungspläne, Schaltkästen, medizinische Gerätschaften und Anlagen etc. müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu keiner Zeit verdeckt oder versperrt werden.

40.  Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

41.  Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen auch in der Mietsache  einzurichten.

Punkt IX:       Sicherheitsrechtliche Vorschriften (2): Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr / Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer / Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen

42.  Der Mieter ist verpflichtet und garantiert, die brandschutztechnischen Mindestanforderungen des Anhangs 2 zum Gastspielprüfbuch gem. § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen einzuhalten und auf amtlichem Muster mitzuteilen, welche Baustoffe und Materialien zur Verwendung kommen und notwendige Angaben über feuergefährliche Handlungen auf amtlichem Muster zu machen. Die brandschutztechnische und pyrotechnische Gefährdungsanalyse ist vom Mieter vorzunehmen und das amtliche Muster auszufüllen. Dies gilt ebenso für pyrotechnische Effekte. 

43.  Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 3 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

44.  Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

45.  Inszenierungsbedingte Ausschmückungen auf der Szenefläche/Bühne müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 5 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Andere Ausschmückungen sind untersagt.

46.  Das Ausschmücken von Fluren, Treppenräumen, Rettungswegen und allen anderen Bereichen ist – mit Ausnahme inszenierungsbedingten Ausschmückung der Szenenfläche/Bühne – untersagt.

47.  Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

48.  Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern oder ähnlichem, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

49.  Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen grundsätzlich nicht in die Mietsache eingebracht werden. Falls Vermieterin dies im Einzelfall schriftlich genehmigt, dürfen vorgenannte Materialien und Stoffe nur in den dafür speziell vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

50.  Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, Sätzen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist untersagt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz solcher Mittel in der Art der Veranstaltung inszenierungsbedingt begründet ist, die Vorschrift über das Gastspielprüfbuch (§§ 40 Abs. 6, 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen) eingehalten ist und die Vermieterin und die Feuerwehr dem Einsatz nach Abstimmung schriftlich vorab zugestimmt haben (vgl. § 35 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss dann in jedem Falle durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete und zugelassene und entsprechend befähigte Person überwacht werden. Der Mieter trägt insoweit sämtliche anfallenden Kosten zusätzlich.

51.  Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist dem Mieter in der Mietsache grundsätzlich verboten und nur nach Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung von Vermieterin zulässig.

52.  Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet die Vermieterin auf Kosten des Mieters in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein (§ 41 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).

53.  Bei jeder Veranstaltung auf der Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr stets anwesend sein (§ 41 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins.

54.  Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Laseranlagen müssen in jedem Fall vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden und der DIN EN 600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ entsprechen. Die Genehmigung bzw. die erforderliche Prüfbescheinigung eines Sachverständigen hat Mieter vor dem Einsatz des Lasers auf eigene Kosten einzuholen und Vermieterin vorzulegen. Legt er sie nicht vor, ist der Lasereinsatz untersagt. Mieter sichert insoweit Einhaltung der arbeitschutzrechtlichen Vorschriften und der DIN EN 600825-1 zu. Insoweit hält er Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. 

Punkt X:             Sicherheitsrechtliche Vorschriften (3): Abstimmung mit Behörden / Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security)

55.  Die Vermieterin verständigt vor der Veranstaltung – soweit nach ihrer Einschätzung erforderlich - die Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Umfang des insoweit einzusetzenden Personals hängt von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab.

56.  Die Vermieterin übernimmt in Absprache mit dem Mieter die erforderliche Information, Einschaltung, Koordination und Organisation der Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Brandsicherheitswache, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Ordnungspersonal (Security) sowie ggflls. der zuständigen Bauordnungsbehörde (§§ 38, 41, 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Etwaige insoweit anfallende Kosten sind ausschließlich vom Mieter, zusätzlich zum vereinbarten Mietzins, zu tragen.

57.  Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Vermieterin ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Der Mieter wirkt an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes mit. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt allein der Mieter zusätzlich zum Mietzins.

58.  Der nach dem Sicherheitskonzept etwaig erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines von der Vermieterin bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum Mietzins.

59.  Der Veranstaltungsleiter, der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

60.  Der Ordnungsdienst wird ausschließlich der von der Vermieterin ausgesucht und beauftragt. Die Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins.

Punkt XI:       Sicherheitsrechtliche Vorschriften (4): Befahren des Geländes / Abhängungen / Bodenbeläge / diverse Veränderungs- und sonstige Verbote

61.  Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen Fahrzeugen aller Art auf dem Veranstaltungsgelände und in der Mietsache bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von Vermieterin. Mieter hat seine Dienstleister und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen vorab entsprechend zu instruieren.

62.  Abhängungen an Decken nehmen allein die Vermieterin und ein von ihr etwaig beauftragtes zertifiziertes Dienstleistungsunternehmen vor. Der Mieter hat gewünschte Abhängungen aller Art bei der Vermieterin ausreichend vorher schriftlich anzufragen und von der Vermieterin schriftlich genehmigen zu lassen. Den vorhandenen Hängeplan hat er schriftlich anzufordern. Der Mieter garantiert, die bei Vermieterin bestehenden Belastungsgrenzen und den bestehenden Hängeplan ohne Ausnahme einzuhalten. Die Vermieterin hat das Recht, in jedem Falle auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten vorab in Auftrag zu geben und die gewünschte Abhängung vom Ergebnis des Gutachtens abhängig zu machen. Das Letztentscheidungsrecht steht unabhängig davon in jedem Falle Vermieterin zu. Mieter sichert insoweit Einhaltung des Hängeplanes zu. Insoweit hält er Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

63.  Vom Mieter eingebrachte Teppiche, Unterlagen und Bodenbeläge aller Art sind nach Genehmigung durch die Vermieterin rutschsicher und rückstandslos zu verlegen und anschließend zu entfernen und zu entsorgen.

64.  Der Mieter darf keinerlei substantielle Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Es ist dem Mieter insbesondere ausdrücklich untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches anzubringen und/oder zu verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art und Weise in die Substanz der Mietsache einzuwirken.

65.  Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Säge-, Bohr-, Löt- sowie Trennschleif- und ähnliche substanzergreifende Arbeiten sind in der gesamten Mietsache strengstens untersagt. 

Punkt XII:         Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz /sonstige vom Mieter zu beachtende und einzuhaltende Vorschriften (Auswahl

66.  Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder Geräuschentwicklung aller Art (z.B. Tanzveranstaltungen, Konzerte, Discos, Theaterveranstaltungen etc.) hat der Mieter die Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil 5 (Maßnahme zur Vermeidung einer Gehörgefährdung) einzuhalten. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Es gelten folgende Höchstgrenze in der Mietsache:

Dauer der Musikdarbietung:                      Zulässige Lautstärke:

8 h                                                                  93 dB
4 h                                                                  96 dB

2 h                                                             99 dB
1 h                                                                  102 dB

Der Mieter hat im Falle der Durchführung von Musikveranstaltungen die Pflicht, Ohrenstöpsel in ausreichender Anzahl kostenlos an das Konzertpublikum abzugeben, soweit erforderlich. Die kostenlose Ohrenstöpselabgabe hat dann deutlich sichtbar im Eingangsbereich der Mietsache zu erfolgen. Sämtliche Kosten trägt Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins. Im Hinblick auf etwaige Forderungen Dritter im Zusammenhang mit durch die Veranstaltung verursachten Hörschäden hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

67. Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung darf es zu keinerlei Belästigung der Nachbarschaft kommen. An Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist jeglicher Lärm zu vermeiden.
Geräuschentwicklung in der „ungünstigsten Nachtstunde“ durch Motorengeräusche von Bussen bzw. Lkw über einen längeren Zeitraum (ca. 8 – 10 Minuten Leerlaufgeräusch) sowie lautstarke Kommunikation „im Freien“ sind untersagt. Die Rücksichtnahme auf die „geschützte“ umliegende Wohnnutzung ab 20.00 Uhr, besonders ab 23.00 Uhr ist einzuhalten. Die im Bereich hinter dem STADEUM-Gebäude abgestellten Fahrzeuge müssen in der „ungünstigsten Nachtstunde“ lärmarm und ohne Zeitverzögerung bewegt werden. Während der „ungünstigsten Nachtstunde“ darf nur eine Busbewegung an der Nordwest-Fassade stattfinden, gleichzeitig muss jegliche Busbewegung an der Nordostseite während der „ungünstigsten Nachtstunde“ ausgeschlossen werden. Insoweit hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaige Buß- und oder Strafgelder etc.

68. Vom Mieter u.a. einzuhaltende gesetzliche Vorschriften: Der Mieter versichert der Vermieterin, folgende gesetzliche Vorschriften zu kennen und einzuhalten:

-       Die Hausordnung der Vermieterin
-       Die einschlägige landesrechtliche Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen; insbesondere die Betriebsvorschriften der §§ 31 ff. sowie das amtliche Muster des
Gastspielprüfbuchs mit Anlagen 1 -5 soweit einschlägig
-       Die Gewerbeordnung
-       Das Arbeitsschutzgesetz
-       Das Arbeitszeitgesetz
-       Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (z.B. UVV BGV A1 und UVV BGV C 1)
-       Die DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung)
-       Die DIN EN 600825 - 1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“
-       Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)
-       Das Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm
-       Die Lärm- und Vibrationsschutz-VO
-       Das Jugendschutzgesetz


69. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Regeln, Vorschriften und Gesetze hält  der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

Punkt XIII. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Pflicht zur Übermittlung von Veranstaltungsdetails:

70. 
Folgende Veranstaltungsdetails hat der Mieter der Vermieterin bis spätestens 4 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich zu übermitteln:

a) den Namen, die Handynummer und die ladungsfähige Anschrift des verantwortlichen, vor Ort während der Veranstaltung ständig anwesenden Ansprechpartners; siehe auch nachfolgende Zif. 72.

b) den vollständigen Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit deren Einsatz vorgeschrieben und vom Mieter vorzunehmen ist.

c) die Art, Größe und Beschaffenheit etwaiger aufzubauender Szeneflächen, Tribünen, Podien o.ä.

d) das gesetzlich vorgeschriebene Gastspielprüfbuch (§ 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen inkl. Anlagen 1-5) oder die Freistellungsbescheinigung der zuständigen Baurechtsbehörde.

e) den Zeitpunkt einer etwaigen technischen Probe gem. § 40 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen

f) einen Plan etwaig erwünschter Abhängungen

g) Exakte Angaben über die Dauer (Beginn, Pause und Ende) der Veranstaltung

h) Detaillierte Angaben über einen etwaig vom Mieter geplanten Einsatz von pyrotechnischen Effekten, Nebel- oder Laseranlagen, Knalleffekten, (Theater-) Schusswaffen, Kerzen, Zigaretten etc.

i) Konkrete Angaben, ob und wenn ja, welche mitgebrachten Geräte, Anlagen, Aufbauten, Ausstattungen oder Dekorationen in die Mietsache eingebracht und aufgebaut werden sollen.

j)  Sämtliche Angaben der Anlage 2 zu § 45 VStättVO-Niedersachsen und Anhänge 2, 3, 4 und 5 zum Gastspielprüfbuch

Punkt XIV.  Sicherheitsrechtliche Vorschriften (6): Verantwortliche Person aus der Sphäre des Mieters / Veranstaltungsleiter / verantwortliche Person des Mieters / Abbruch der Veranstaltung:

71. Der Mieter hat der Vermieterin bis spätestens 4 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine verantwortliche Person zu benennen, die während der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs, bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort anwesend und durchgehend erreichbar und ansprechbar ist. Diese Person unterliegt uneingeschränkt den Weisungen des Veranstaltungsleiters der Vermieterin. Die verantwortliche Person hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache – insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen – vertraut zu machen.

72. Veranstaltungsleiter gem. § 38 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen

a)  Wenn nichts anderes vereinbart ist, stell die Vermieterin stellt den Veranstaltungsleiter gem. Art. 38 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen.
b)  Den Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anweisungen der Vermieterin und des Veranstaltungsleiters gem. lit. a hat der Mieter uneingeschränkt und ohne Ausnahme Folge zu leisten.


73. Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden können, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, hat die Vermieterin (falls möglich nach Rücksprache mit dem Mieter) das Recht und die Pflicht, den Veranstaltungsbetrieb einzustellen, d.h. die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen und/oder durch ihren Veranstaltungsleiter abbrechen zu lassen (§ 38 Abs. 4 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses oder die Leistung von Schadensersatz findet nicht statt.

74. Dem Mieter obliegt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der ihn betreffenden Vorschriften und behördlichen Auflagen mitverantwortlich.

75. Der Mieter garantiert der Vermieterin, seine ihm als Veranstalter obliegenden Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB) nicht zu verletzen, d.h. im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Vermieterin und Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Insoweit hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritte, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung, mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

76. Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen der Vermieterin, des Veranstaltungsleiters, von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Verkehrssicherungspflichten oder gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag bzw. die AMSB, kann die Vermieterin ohne Fristsetzung und/oder vorherige Androhung vom Mieter jederzeit Einstellung des Veranstaltungsbetriebes, d.h. Abbruch der Veranstaltung und die unverzügliche Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen. Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Sofern der Mieter der Aufforderung zum Veranstaltungsabbruch nicht unverzüglich nachkommt, kann die Vermieterin die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters durchführen lassen. In jedem Fall hat der Mieter den vollen Mietzins auch bei Abbruch der Veranstaltung zu zahlen; eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt nicht. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, im Falle des Veranstaltungsabbruchs weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Punkt XV.      Sicherheitsrechtliche Vorschriften (7): Verantwortliche für Veranstaltungstechnik / technische Probe / Gastspielprüfbuch

77. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin bei der Einhaltung des § 40 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen zu unterstützen:

Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004
§ 40

(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein.

(4) 1 Für Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche sowie Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Sinne der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2 Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" wahrgenommen werden.

(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn

1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder in den Fällen des Absatzes 4 von einer Fachkraft überprüft wurde,


2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden,

3. von der Veranstaltung keine Gefahr ausgehen kann und

4. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

(6) 
1 Bei Darbietungen in Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen hat die Bauaufsichtsbehörde vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchzuführen. 2 Die Bereitschaft zur Durchführung dieser technischen Probe hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 3 Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

79. Der Mieter ist verpflichtet, § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen  (Gastspielprüfbuch) zu beachten und einzuhalten, soweit im Einzelfall einschlägig:   
 
§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau einer wiederkehrenden Gastspielveranstaltung stellt die Bauaufsichtsbehörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter auf Antrag ein Gastspielprüfbuch nach Anlage 2[1] aus.

 
(2) 1 Das Gastspielprüfbuch dient dem Nachweis der baurechtlichen Sicherheit der Gastspielveranstaltung in dem jeweils eingetragenen Umfang. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem folgenden Gastspielort eine technische Probe (§ 40 Abs. 6) durchführen zu lassen, soweit die baurechtliche Sicherheit durch das Gastspielprüfbuch nachgewiesen ist.

(3) 1 Vor dem Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs ist eine technische Probe durchzuführen. 2 Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

 
(4) Es gelten auch die in einem anderen Land ausgestellten Gastspielprüfbücher.

 
(5) 1 Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2 Werden für den Szenenaufbau, für den ein Gastspielprüfbuch erteilt ist, Fliegende Bauten genutzt, so ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3 Die Befugnisse nach § 89 der Niedersächsischen Bauordnung bleiben unberührt.

Punkt XVI: Generalien

80. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Mieter nur berechtigt, wenn seine Ansprüche von der Vermieterin unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

81. Sollte eine Regelung dieser AMSB oder des Mietvertrages unwirksam sein, werden die übrigen AMSB und der Mietvertrag davon nicht berührt (salvatorische Klausel). Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall, eine wirksame, dem Vertragszweck entsprechende zulässige Klausel einvernehmlich zu vereinbaren.

82. Es wird die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

83. Die AMSB und der Mietvertrag unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

84. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stade, Deutschland.

Stade, 20. Januar 2020

STADEUM – Die Geschäftsführung

 

[1] Der Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen

Hausordnung

STADEUM Kultur- und Tagungszentrum, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade

I. Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungsbesucher, Mieter, Dienstleister sowie alle weiteren Personen, die das STADEUM Kultur- und Tagungszentrum, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade, nachfolgend STADEUM genannt, betreten und/oder befahren.

Im STADEUM ist neben den Veranstaltungsörtlichkeiten (Hanse- / Theatersaal, Studiobühne, Foyer, Konferenzräume Elbe I – III, Ausstellungsgalerie, Galeriesaal, Raum Aurora von Königsmarck, Schwingesaal, div. Nebenräume) ein Restaurant (Stadissimo) untergebracht.

II. Allgemeines / Herumlungern / Zutritt / Veranstalter / Plätze / Spätkommer

1. Alle Besucher dürfen die Veranstaltungsörtlichkeiten des STADEUM nur mit Zutrittsberechtigung, gültiger Eintrittskarte, schriftlicher Einladung oder mit schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Veranstalters betreten. Davon ausgenommen sind die der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich gewidmeten Areale, d.h. die Kassenhalle und das Restaurant.

2. Das Herumlungern und Betteln im und um das STADEUM herum sind ausnahmslos verboten.

3. Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer ist in jedem Falle der jeweilige Veranstalter. Das STADEUM ist nur dann Vertragspartner, wenn es selbst veranstaltet und ausdrücklich als Veranstalter auftritt und als solcher benannt ist.

4. Alle Veranstaltungsbesucher müssen den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ein-nehmen. Die dafür vorgesehenen Zugänge sind zu benutzen. Bei Verlassen der Veranstaltungsörtlichkeit verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

5. Besuchern, die zu spät kommen, wird Eintritt zu Veranstaltungen im Saal erst in der Pause gewährt oder wenn es inszenierungsbedingt möglich ist.

6. Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 empfehlen wir das Tragen einer medizinischen Maske, wenn Sie keinen ausreichenden Abstand zu weiteren Gästen im Haus einhalten können.

III. Hausrecht / Evakuierung / Verbotene Gegenstände / Verbote

1. Das STADEUM übt gegenüber allen Besuchern und allen Dritten, die das STADEUM betreten, das Hausrecht durch eigene Mitarbeiter und Beauftragte bzw. Dienstleister aus. Deren Anordnungen ist ausnahmslos unbedingt Folge zu leisten. Verstöße bzw. das Nichtbefolgen von Anordnungen können mit einem Hausverbot geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen ein erteiltes Hausverbot können mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs geahndet werden.

2. Dem STADEUM und den Ordnungsbehörden ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu allen Räumen und Bereichen des STADEUM zu gewähren.

3. Das STADEUM behält sich vor, bei Verletzung von Ver- und Geboten der Hausordnung sowie bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften oder bei Störungen und bei Belästigungen von Mitarbeitern des STADEUM oder von Dienstleistern oder von anderen Veranstaltungsbesuchern, dem oder den Verletzen bzw. Störern, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot zu erteilen. Punkt III. Zif. 1 S. 3 gilt entsprechend.

4. Für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Ver- oder Geboten dieser Hausordnung oder gesetzlichen oder anderen Vorschriften entstehen, ist jegliche Haftung des STADEUM ausgeschlossen. Für jedwede Schäden haftet der Verursacher gegenüber dem STADEUM und Dritten nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Bei Störfällen, im Gefahrenfalle oder aus Sicherheitsgründen kann die teilweise oder komplette Evakuierung, Schließung des STADEUM und/oder dessen Räumung von den Behörden, STADEUM oder vom jeweiligen Veranstaltungsleiter angeordnet werden. Alle Personen, die sich im STADEUM aufhalten, haben den entsprechenden Aufforderungen der Behörden, des STADEUM, des Veranstaltungsleiters oder des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und/oder der Feuerwehr unverzüglich und ohne Ausnahme zu folgen und bei einer Evakuierungsanordnung das STADEUM sofort in Richtung Sammelplatz (Wiese vor dem STADEUM) zu verlassen, ohne die Garderobe vorher abzuholen.

6. Folgende Gegenstände dürfen ohne schriftliche Genehmigung des STADEUM niemals in das STADEUM eingebracht werden:

- Speisen und Getränke aller Art
- Alkoholika
- Drogen
- Waffen, Reizgas und Messer o.ä.
- Gegenstände, die wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können (Flaschen, Dosen, Werkzeuge etc.)
- Feuerwerkskörper, Pyrofackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
- Fahnen
- Tiere (Ausnahme: Dienst-, Führ- sowie Diabetes- und Epilepsie-Spürhunde; nach vorheriger Abstimmung)
- Pornografische Produkte aller Art,
- Fremdenfeindliches, rassistisches oder sonstiges radikales Propagandamaterial

7. Im STADEUM und auf dem angrenzenden Gelände sind das E-Scooter- und Rollschuhfahren, das Inline-Skaten, Rollerfahren, Segways und Ähnliches ohne Ausnahme verboten.

IV. Zutritt von Besuchern zu Veranstaltungen / Pflicht zur Abgabe der Garderobe / Recht zur Durchsuchung / Zutrittsverbote / Verlassen / Absage / Wetter

1. Unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt zum STADEUM grundsätzlich verboten. Jugendliche ab 16 Jahren haben bis maximal 24 Uhr Zutritt und das STADEUM danach unaufgefordert unverzüglich zu verlassen. Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt.

2. Aus Sicherheitsgründen (Brandschutz) ist Veranstaltungsbesuchern das Mitnehmen der Straßengarderobe in den Saal des STADEUM untersagt. Dicke Mäntel, Hüte, dicke Jacken, Anoraks etc., Schirme, sperriges Gepäck, große Taschen und Rucksäcke (größer als DIN-A-4) o.ä. sind daher bei allen Veranstaltungen ohne Ausnahme an der Garderobe gegen Gebühr abzugeben oder in die kostenfreien Schließfächer zu sperren. Jede Zuwiderhandlung kann mit einem Hausverbot geahndet werden.

3. Das Aufsichtspersonal des STADEUM oder von ihr beauftragte Dritte (Security) sind berechtigt, mitgebrachte Taschen und ähnliche Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken, Umhänge, Rucksäcke und Gepäck auf ihren Inhalt zu überprüfen. Der jeweiligen Eigenart einer Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in den Saal und/oder andere Räume des STADEUM untersagt werden. Vor dem Einlass in das STADEUM kann vom STADEUM oder vom jeweiligen Veranstalter ein Bodycheck angeordnet und durchgeführt werden. Mitgebrachte Taschen und ähnliche Behältnisse, die größer als DIN-A-4 sind und größere Kleidungsstücke wie Mäntel, Jacken, Umhänge und Gepäck sind in jedem Fall an der Garderobe abzugeben oder in die kostenfreien Schließfächer zu sperren.

4. Das Betreten rein interner Bereiche, der Bühne, der Regiezentrale, der Backstageräume, von Catering-Räumen bzw. technischen Betriebsräumen, Büros, Personal- und Serviceräumen etc. ist allen Besuchern und nicht autorisierten Dritten ausnahmslos verboten.

5. Nach dem Veranstaltungsende haben alle Besucher das STADEUM unverzüglich zu verlassen. Etwas anderes gilt nur, solange gastronomische Einrichtungen nach der Vorstellung geöffnet sind.

6. Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, kann gegen den jeweiligen Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr bestehen, sofern der Abbruch schuldhaft vom jeweiligen Veranstalter verursacht wurde. Ansprüche sind in diesem Falle bei Eigenveranstaltungen des STADEUM an dieses und in allen anderen Fällen aus-schließlich an den jeweiligen Fremdveranstalter zu richten.

7. Im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch der Veranstaltungsbesucher gegen den jeweiligen Veranstalter, es sei denn, dem jeweiligen Veranstalter kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.

V. Verhalten der Besucher und Dienstleister / Verbote

1. Das STADEUM und dessen Einrichtungen und Anlagen sind schonend zu benutzen und nicht zu verunreinigen sowie nicht zu beschädigen. Beispielweise dürfen keine Klebebänder verwendet werden, die Rückstände hinterlassen. Innerhalb und außerhalb des STADEUM hat sich Jedermann so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

2. Bei Störungen oder Belästigungen während einer Veranstaltung, können die betreffenden Störer des STADEUM verwiesen werden (Hausverbot). Eine Erstattung des Kartenpreises und sonstiger Aufwendungen erfolgt in diesem Falle nicht. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes gegen den Störer bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Jeder Besucher des STADEUM muss der kulturellen Bedeutung des STADEUM und seinen Einrichtungen Rechnung tragen und ist damit zum pfleglichen und schonenden Umgang und zu rücksichtsvollem Verhalten ohne Ausnahmen verpflichtet.

4. Es ist generell nicht gestattet, um das STADEUM herum vorgeschriebene Wege bzw. Straßen zu verlassen, abgesperrte Bereiche zu betreten, Zäune, Absperrungen oder ähnliches unbefugt zu überwinden.

5. Im STADEUM sind das Rauchen (auch E-Zigarette) sowie die Verwendung offenen Feuers oder explosiver Stoffe nicht gestattet.

6. Auch die Benutzung von Kerzen, Spiritus, Brennpaste und das Grillen etc. sind im und um das STADEUM herum verboten. Die etwaige Zubereitung von Speisen darf nur in den dafür vorgesehenen Küchen und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des STADEUM erfolgen.

7. Während Veranstaltungen im STADEUM sind das Fotografieren sowie die Erstellung von Film- oder Tonaufzeichnungen aller Art grundsätzlich und ausnahmslos verboten. Das Filmen oder Aufnehmen von Veranstaltungen aller Art auf Ton/Bild ist strengstens untersagt. Verstöße können mit einem Hausverbot und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geahndet werden.

8. Mobilfunkgeräte, Smartphones, Kameras, Rekorder etc. und Geräte mit akustischem Signalgeber dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand mit in den Saal genommen und in diesem während der Aufführungen niemals benutzt werden.

9. Der Verkauf von Waren und Eintrittskarten, das Musizieren, das Verteilen von Drucksachen, Werbeaktionen, Sammlungen und Betteln sowie Hausieren sind ohne schriftliche Genehmigung des STADEUM verboten.

VI. Fahrzeuge

1. Fahrzeuge sind ausschließlich auf den vorgesehenen öffentlichen Parkflächen abzustellen.

Das Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Geh- und Fluchtwege, vor Ausgängen und auf Rettungs- und Feuerwehrzufahrten ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Störers unverzüglich abgeschleppt. Das STADEUM haftet nicht für während der Parkdauer von Dritten verursachte eingetretene Schäden.

2. Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf Grünflächen ist nicht gestattet.

3. Das Befahren des Geländes des STADEUM mit Fahrzeugen aller Art ist nur mit schriftlicher Genehmigung des STADEUM zulässig. Es sind dabei die Anweisungen des STADEUM, der Sicherheitskräfte und die maximale Gewichts-belastung der Wege und Auffahrten unbedingt einzuhalten.

4. Für das Be- und Entladen sowie für Anlieferungen/Abtransporte sind nur die zulässigen Straßen und Wege zu benutzen.

VII. Sicherheit

1. Treppen, Flure, Flucht- und Rettungswege, Entrauchungsanlagen, Brand-meldeeinrichtungen, Schaltkästen, Feuerlöschanlagen- und geräte, sowie alle in den Spielstätten vorhandenen Geräte und Anlagen sind grundsätzlich vollständig freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden.

2. Das Mitbringen und Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in das STADEUM ist strengstens untersagt.

3. Bei Auslösung eines Alarms sind sofort alle Tätigkeiten zu unterbrechen und das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege zügig in Richtung Sammelplatz zu verlassen. Den Anweisungen der Mitarbeiter des STADEUM bzw. dessen Beauftragten ist hierbei unbedingt und sofort Folge zu leisten. Garderobe ist nicht abzuholen.

VIII. Aufzeichnung, Recht am eigenen Bild, Dienstleister, Videoüberwachung

1. Soweit eine Veranstaltung durch das STADEUM, durch TV-Sender oder andere Unternehmen in Bild und Ton aufgezeichnet wird, ist es möglich, dass der einzelne Veranstaltungsbesucher als Teil des Publikums in der Aufzeichnung (z.B. im Internet oder im Rahmen einer Sendungsausstrahlung oder einer produzierten DVD etc.) erscheint. Der Veranstaltungsbesucher stimmt der räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten Verwertung einer solchen Aufzeichnung mit seinem Bild mit Betreten des STADEUM zu; das STADEUM nimmt diese Zustimmung an. Eine Vergütung von Rechten und/oder Ansprüchen findet insoweit nicht statt.

2. Dienstleistungsbetriebe haben nach vorheriger Abstimmung mit dem STADEUM ihre Arbeiten innerhalb und außerhalb des Hauses so durchzuführen, dass ein etwaiger Veranstaltungsbetrieb im STADEUM nicht behindert oder gefährdet wird.

3. Das STADEUM sowie das umgebende Gelände sind aus berechtigtem Interesse teilweise videoüberwacht. Spezielle Schilder weisen darauf hin.

IX. Haftungsausschluss / Rechtswahl / Salvatorische Klausel / Gerichtsstand / ergänzende Hausordnungen

1. Das Betreten des STADEUM und der dazugehörigen Freiflächen erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Einige Wege werden im Winter nicht geräumt und/oder gestreut. Das Begehen erfolgt auf eigene Gefahr.

3. Die Haftung des STADEUM richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vor-schriften.

4. Sollte ein Teil der Hausordnung unwirksam sein, berührt dies die restlichen Teile der Hausordnung nicht (salvatorische Klausel).

5. Streitigkeiten mit dem STADEUM unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stade, Deutschland.

Stade, 20. November 2019

STADEUM - Die Geschäftsführung

Kündigung, Geltungsdauer, Wechsel


Ihr Abonnement gilt für eine Spielzeit vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres und verlängert sich automatisch für die nächste Spielzeit, sofern Sie Ihr Abonnement nicht bis zum 31. Mai in der jeweils laufenden Spielzeit schriftlich kündigen. Auch wenn Sie den Abo-Ring oder die Preisgruppe wechseln möchten, ist uns das innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen.

Terminschwierigkeiten

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Änderungen im Spielplan

Bei nicht vom STADEUM zu vertretenden Anlässen oder in begründeten Ausnahmefällen können eine Verlegung oder die Absage von Abonnementaufführungen oder eine Programm- bzw. Besetzungsänderung unumgänglich werden. Eine Vorstellungsverlegung teilt die Geschäftsführung des STADEUM rechtzeitig mit. Achten Sie bitte auch auf die Veröffentlichungen in der Tagespresse und auf Veranstaltungsplakaten.

Veranstaltungsbeginn und Einlass

Die Veranstaltungen im STADEUM beginnen grundsätzlich um 19.45 Uhr, es sei denn, es wird ausdrücklich auf eine andere Anfangszeit hingewiesen.
Zu spät kommende Besucher müssen damit rechnen, daß sie erst nach dem ersten Bild oder nach der Ouvertüre einer Oper bzw. dem ersten abgeschlossenen Musikstück eines Konzerts in den Saal gelassen werden.
Im Interesse der „Rechtzeitigen“ bittet das STADEUM für diese Regelung um Verständnis.

Fotografier-, Audio- und Videoaufzeichnungsverbot

Zugegeben: Es kann verlockend sein, von der einen oder anderen Aufführung Erinnerungsfotos, Videos oder Tonaufnahmen zu machen. Dennoch gilt: Das Fotografieren und Aufzeichnen auf Ton- oder Bildträger während der Vorstellung ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet.