Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Mietvertragsgegenstand ist:
Die Anmietung der Halle, von Räumen, Flächen des Gesamtobjektes
sowie anderer Einrichtungen.
Die Konkretisierung des Mietobjektes erfolgt im Mietvertrag.
2. Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand
vermietet, in dem es sich befindet. Es dürfen vom Mieter ohne
besondere Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen am
Mietobjekt vorgenommen werden.
3. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu
dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
4. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu
welchem Zweck zur gleichen Zeit andere Räume des STADEUMs
überlassen werden.
Der Mieter kann daraus keine Rechte ableiten oder Einwendungen
dagegen erheben, daß gleichzeitig neben seiner Veranstaltung
andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen, in den
Räumlichkeiten der Vermieterin stattfinden.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Minderung oder Erlaß der
vereinbarten Miete bei gleichzeitiger Mitbenutzung des Foyers oder
des Durchgangsbereiches durch Dritte.
§ 2 Mieter / Veranstalter
1. Der Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf
dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig
Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder
teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet. Eine
Untervermietung darf nur zu den Bedingungen erfolgen, die im
Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter gelten. Der Mieter hat
die Vertragsbedingungen der Vermieterin auch gegenüber seinen
Vertragspartnern zugrunde zu legen.
2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen
etc. ist der Mieter / Veranstalter anzugeben.
3. Der Mieter hat einen Verantwortlichen zu benennen, der während
der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die Vermieterin
erreichbar sein muß.
§ 3 Vertragsabschluß
1. Der Abschluß des schriftlichen
Mietvertrages hat spätestens bis 16 Wochen vor der Veranstaltung zu
erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Frist möglich.
2. Beantragte Terminvornotierungen sind für Mieter und Vermieterin
unverbindlich. Vornotierungen sind schriftlich mitzuteilen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, eine anderweitige Inanspruchnahme
oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin der Vermieterin
unverzüglich mitzuteilen. Auch der Vermieterin obliegt diese
Mitteilungspflicht. Die Vermieterin behält sich vor Termine
anderweitig zu vergeben. Der Mieter wird hierüber unverzüglich in
Kenntnis gesetzt.
§ 4 Zweck und Ablauf der Veranstaltung
4. Der Mieter verpflichtet sich, bei Abschluß des Mietvertrages,
der Vermieterin genaue Informationen über Zweck und Ablauf der
Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht und
Inhaltsbeschreibung bekanntzugeben. Eine Änderung des Zweck und /
oder Ablauf der Veranstaltung sind unverzüglich mitzuteilen. Im
übrigen gilt § 17 Abs. 1 entsprechend.
5. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Beginn des
Kartenvorverkaufs der Vermieterin eine Bühnenanweisung mit
sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.
6. Eine Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der schriftlichen
Einwilligung der Vermieterin. Ein Überbesetzung ist verboten.
Für die bauliche Einrichtung einer Ausstellung sind vom Mieter
rechtzeitig Verteilungspläne in dreifacher Ausfertigung
einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren
Abmessungen, die Kojenaufbauten (Stellwände) und die Ausgänge genau
ersichtlich sein.
§ 5 Mietdauer
1. Die Vermietung erfolgt für den vertraglich vereinbarten
Zeitraum. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und
mit der Vermieterin vor Abschluß des Mietvertrages zu vereinbaren.
2. Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Mietdauer
restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie von der
Vermieterin auf Kosten des Mieters entfernt und auch bei Dritten
auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Für dabei auftretende
Verluste oder Schäden haftet die Vermieterin oder von ihr
beauftragte Dritte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Miet- und Nebenkosten
1. Die vertraglich vereinbarte Raum- bzw. Platzmiete muß, sofern
nicht anders vereinbart, mit Beginn des Kartenverkaufes, spätestens
jedoch sechs Werktage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der
angegebenen Konten der Vermieterin eingegangen sein. Vereinbarte
Nebenkosten sowie andere der Vermieterin zu erbringende Zahlungen
werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
Sofern der Vermieterin Umstände bekannt werden, die auf eine
drohende Zahlungsunfähigkeit des Mieters hindeuten, ist die
Vermieterin berechtigt, vom Mieter Sicherheit (in der Regel eine
Bankbürgschaft) für die Mietforderung zu verlangen.
Dies gilt insbesondere bei:
• Bekannntwerden von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter.
• Negativauskünften der SCHUFA oder der Creditreform.
Bei Zahlungsverzug des Mieters werden vom Vermieter Verzugszinsen
in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
berechnet.
Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren
Zinsschadens bleibt der Vermieterin unbenommen. Dem Mieter bleibt
es unbenommen, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu
führen.
Grundlage für die Kostenberechnung ist die jeweils am
Veranstaltungstag gültige Preisliste. Mit der Herausgabe neuer
Preislisten verlieren frühere Preislisten ihre Gültigkeit. Bereits
abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Mietzins
eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung auf die
Nebenkosten zu verlangen.
3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
4. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf werden bis zur Höhe der
Ansprüche der Vermieterin im voraus an die Vermieterin
sicherungshalber abgetreten.
§ 7 Werbung
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des
Mieters; in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedarf
sie der Einwilligung der Vermieterin.
2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate,
Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung der Vermieterin
vorzulegen. Diese ist insbesondere dann zur Ablehnung der
Veröffentlichung berechtigt, wenn die Werbung den Interessen der
Vermieterin widerspricht.
§ 8 Freiplätze
1. Die Vermieterin behält sich vor, für jede Veranstaltung
bestimmte Sitze für Sicherheitskräfte oder Polizei oder
Ordnungskräfte unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Die Plätze
werden im Bestuhlungsplan besonders ausgewiesen
2. Der Vermieterin stehen für jede Veranstaltung im Hanse-Saal 10
und im Theatersaal 6 Freikarten der ersten Kategorie für
Gesellschafter und Ehrengäste zur Verfügung. Für die anderen Räume
werden der Vermieterin absprachegemäß Karten unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.
§ 9 Steuern und Gema-Gebühren
1. Für alle Einnahmen der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf
etc.) ist die Mehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten.
2. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Mieter / Veranstalter
die Anmeldung und Abrechnung der Gema sowie der Auslandslohnsteuer
vorzunehmen. Bei Tournee-Veranstaltungen muß der Mieter
gegebenenfalls den Nachweis der Entrichtung der Gema-Gebühren
erbringen.
§ 10 Bewirtschaftung
1. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf
dem Mietgelände oder in den Mieträumlichkeiten ist ausschließlich
Sache der Vermieterin oder der von ihr eingesetzten Pächter.
§ 11 Verkauf sonstiger Waren
1. Nach besonderer Vereinbarung wird im Einzelfall dem Mieter gegen
Bezahlung gestattet, auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der
Vermieterin Programme, Tonträger bzw. Waren aller Art selbständig
zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.
Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum
Verkauf der genannten Waren, ganz oder teilweise, auch Dritten zu
übertragen.
§ 12 Garderoben und Toiletten
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten obliegt
der Vermieterin. Die Vermieterin trifft die Entscheidung, ob und in
welchem Umfang die Garderobe / Toiletten für die jeweilige
Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Garderoben- bzw.
Toilettengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den
Besuchern zu entrichten. Eine entsprechende Garderobenversicherung
wird von der Vermieterin abgeschlossen.
§ 13 Benutzung von Instrumenten und technischem Gerät
1. Vorhandene Flügel und andere Musikinstrumente können von der
Vermieterin gegen ein entsprechendes Entgelt gemietet werden. Das
Nähere regelt der Mietvertag. Das Stimmen der Instrumente wird auf
Kosten des Mieters durch Fachkräfte der Vermieterin übernommen.
§ 14 Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Bandaufnahmen
1. Aufnahmen bzw. Übertragungen des Mieters oder Dritter bedürfen
der Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin kann hierfür ein
Entgelt verlangen.
§ 15 Lärmschutz
1. Aus Gründen des Lärmschutzes bedarf bei Veranstaltungen ein
Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel innen und 65 Dezibel außen (beim
Verladen) nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses
Pegels behält sich die Vermieterin das Recht zur Unterbrechung der
Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatz-ansprüche treffen den
Mieter.
§ 16 Haftung
1. Für alle Schäden, die durch den Mieter, seinen Beauftragten oder
die Veranstaltungsbesucher aus Anlaß der Benutzung der Mietsache
entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter haftet insbesondere für
Schäden, die am Gebäude, den Einrichtungs-gegenständen sowie am
Inventar der Vermieterin durch Anbringen der Dekorationen oder
Reklame, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener
Einrichtungsgenstände entstehen.
2. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen frei, die
ihm selbst, seinem Beauftragten oder dritten Personen, insbesondere
den Veranstaltungsbesuchern, aus Anlaß der Benutzung der Mietsache
entstehen. Für die Ansprüche aus der Verletzung der
Verkehrssichungspflicht haftet die Vermieterin nur insoweit, als
der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter in
Betracht kommt.
3. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder
bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen
haftet die Vermieterin lediglich, wenn diese Ereignisse
nachweislich von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldet worden sind.
4. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und
Zulieferer übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.
5. Der Mieter ist verpflichtet, für besondere Risiken eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis ist auf
Verlangen zu erbringen.
6. Die Vermieterin ist berechtigt für besondere Risiken eine
Sicherheitsleistung zu fordern.
§ 17 Rücktritt vom Vertrag
1. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten
oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten,
Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) sich Zweck und Ablauf der nach § 4 Abs. 1 abgeschlossenen
Veranstaltung dergestalt ändern, daß die Geschäftsgrundlage
entfällt.
c) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen
Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
d) gegen Bestimmungen dieses Veranstaltungsvertrages verstoßen
wird. Als Verstoß gegen den Veranstaltungs-vertrag gelten auch
unvollständige oder täuschende Angaben des Mieters über Art und
geplanten Ablauf der Veranstaltung.
e) unrichtige Angaben des Mieters über den „wirklichen“
Veranstalter gemacht wurden.
f) die Vermieterin die Räume aus wichtigen Gründen für eine im
öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt.
Das STADEUM wird dem Mieter die Gründe in nachvollziehbarer Weise
darlegen. Alle dem Mieter bis dahin entstandenen und nachgewiesenen
Kosten werden erstattet.
2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht bzw.
Kündigungsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein
Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin. Alle bei der
Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten sind vom Mieter zu
erstatten. Die Höhe des Veranstaltungsausfallgeldes ergibt sich aus
dem Mietvertrag oder § 17 Abs. 3 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen.
3. Führt der Mieter die Veranstaltung aus einem Grund, den die
Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht durch, so gilt folgendes:
a) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung bis 4 Monate vor
dem Veranstaltungsbeginn an, so werden keine Kosten berechnet.
b) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung innerhalb 3 bis 4
Monate vor deren Beginn an, so sind 30% der Grundmiete zu
entrichten.
c) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung zwischen 2 und 3
Monate vor Beginn der Veranstaltung an, so sind 50% der Grundmiete
zu entrichten.
d) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung weniger als 2
Monate vor deren Beginn an, und kann die Vermieterin daher die
Räumlichkeiten nicht mehr anderweitig vermieten, so ist die volle
Grundmiete zu entrichten. Bei einer anderweitigen Verwendung sind
50% der Grundmiete als Stornierungsgebühr zu entrichten.
Unbeschadet der o.g. Regelung hat der Mieter alle bis zum Zeitpunkt
der schriftlichen Absage aus dem Vertragsabschluß resultierenden
Kosten und Verpflichtungen gegenüber Dritten, zu tragen bzw.
einzuhalten.
4. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer
Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis
dahin entstandenen Kosten. Ist die Vermieterin in Vorlage getreten,
so hat der Mieter diese entstandenen Kosten der Vermieterin zu
erstatten.
Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige
Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall
unter den Begriff „höhere Gewalt“.
§ 18 Hausordnung
1. Der Mieter hat die „Hausordnung für das STADEUM“ zu beachten.
Die Bestimmungen der Hausordnung sind Vertragsbestandteil.
§ 19 Nebenabreden und Gerichtsstand
1. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stade.
