Hausordnung

  1. Der Vermieterin steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.
    Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen berechtigten Dritten wird von den durch die Vermieterin beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zuleisten ist. Diesen ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren.
    Das Personal der STADEUM GmbH und Co.Betriebs KG, des Restaurants, der Unfalhilfestelle sowie der Polizei, der Feuerwehr und das Kontrollpersonal dürfen in Ausübung ihrer Arbeit nicht behindert werden. Sie haben Zutritt zu allen Räumen.
  2. Technische Eintrichtungen dürfen nur vom Personal der Vermiterin bedient werden, dies gilt auch für das Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
  3. Kartenkontrolle, Platzanweisung oder Ordnungsdienst werden auf Kosten des Mieters von der Vermiterin gestellt und erhalten Dienstanweisungen ausschließlich seitens der Vermieterin.
  4. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteiungs- udn Schalttafeln, Fernsprecherverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbeding frei zugänglich und unverstellt bleiben.
    Beauftragten der Vermieterin sowie der Aufsichtsbehörde muß jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
    Notaushänge sind ausnahmslos freizuhalten. Türen dürfen nicht verbaut oder zugestellt werden.
  5. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Von der Vermieterin zur Verfügung gestelltes Material muß in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
  6. Bei Ausstellungen hat der Mieter die Ausstellungs-. und Nebenräume nach Beendigung der Ausstellung besenrein zu hinterlassen.
    Für die Beseitung von Sperrmüll kann die Vermieterin eine Gebühr, für eine übermäßige Beschmutzung, z.B. auch Bekleben der Halleneinrichtung mit Postern, eine Schmutzzulage vom Mieter erheben.
  7. Eine Verwendung von offenem Licht oder Feuer ohne Einverständnis der Vermieterin ist verboten.
    Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden.
  8. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen udn erforderlichenfalls neu zu imprägnieren,. Der Mieter hat auf Verlangen der Vermieterin Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarekeit von Gegenständen voruzulegen. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglcih zu entfernen.
  9. Werbeflächen dürfen vom Mieter weder beklebt noch erstellt werden.
  10. In den Sälen des STADEUM darf Garderobe jeglicher Art nicht abgelegt werdn. Hierfür sind die vorgesehenen Garderoben zu benutzen.
  11. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt die Vermieterin nach Rücksprache mit dem Mieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.

Stade, 30.04.1989