Allgemeine
Miet- und Sicherheitsbedingungen (AMSB)
der STADEUM Kultur- und Tagungszentrum GmbH & Co.
Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade
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Punkt I: Allgemeine Geschäftsbedingungen / Ausschluss fremder AGB / Sonderfall:
Messen und Ausstellungen / rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter /
Risiko / kein Gesellschaftsverhältnis:
2. Die
Vermieterin tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen
Veranstaltung ausschließlich als Vermieterin, in keinem Fall als Veranstalterin
und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder
sonstigem rechtlichen Sinne auf.
3. Der Veranstalter
gem. Zif. 2 und damit alleiniger Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer und
Veranstaltungsbesucher ist allein der Mieter. Dies hat er auf allen Werbe- und
sonstigen Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, in
der Presse, im Internet etc. deutlich und klar sichtbar ohne Ausnahme zum
Ausdruck zu bringen.
4. Der Mieter
führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigene
Gefahr durch. Dem Veranstalter obliegt die Erfüllung der
veranstaltungsspezifischen Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 I BGB. Er
trägt das gesamte finanzielle und organisatorische Risiko der Veranstaltung während
der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Beendigung, Abwicklung und
Nachbereitung der Veranstaltung. Die Vermieterin ist kein Veranstalter und auch
kein Mitveranstalter.
5. Der Abschluss eines Mietvertrages begründet kein
Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien.
Punkt II: Begehung der Mietsache / Gastronomie / Veränderungsverbot / Merchandising / Instrumente und technisches Gerät / Keine automatische Verlängerung / Garderoben / Toiletten / keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände
6. Bevor die Mietsache an den Mieter übergeben wird, findet
gemeinsam mit dem Mieter oder einem von ihm schriftlich benannten geeigneten
und bevollmächtigten Vertreter eine Begehung und Besichtigung der Mietsache
statt. Etwaige Mängel der Mietsache sind anzuzeigen und festzuhalten.
7. Dem Mieter
ist es ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin im Einzelfall grundsätzlich
untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu
verkaufen und/oder verkaufen zu
lassen. Gastronomische Leistungen erfolgen ausschließlich über die
Cateringpartner der Vermieterin. Der
Kontakt wird über die Veranstaltungsreferent*in der Vermieterin vermittelt. Die
Buchung und Organisation aller gastronomischen Versorgungsleistungen in der
Mietsache obliegt allein dem Mieter. Soweit Catering im Backstagebereich
erfolgen soll, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.
8. Alle Merchandisingaktivitäten
wie z.B. Hallenverkäufe oder ähnliches bedürfen in jedem Fall der schriftlichen
vorherigen Einwilligung der Vermieterin oder des Abschlusses einer gesonderten
schriftlichen Merchandisingvereinbarung. Die Vermieterin hat das Recht, selbst
Waren zu verkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen.
9. Die
stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende der
Mietdauer wird ausgeschlossen.
10. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und der
Toiletten obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, die
Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer haben das
tarifmäßige Entgelt an die Vermieterin oder Dritte zu entrichten.
11. Aus Brandschutzgründen und dem sicherheitsrechtlichen
Gebot zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen besteht in der Mietsache allgemeine
Garderobenpflicht. Der Mieter sorgt dafür, dass die Garderobenpflicht von den
Veranstaltungsbesuchern beachtet und eingehalten wird. Siehe auch: Unten Zif.
27.
12. Bei
geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und
Toilettenbenutzung von der Vermieterin ein Pauschalpreis eingeräumt werden.
13. Die Vermieterin haftet nicht für vor Mietbeginn in die
Mietsache eingebrachte oder nach Ende der Mietzeit vom Mieter zurückgelassene
Gegenstände des Mieters. Holt diese der Mieter nicht spätestens 3 Tage nach
Ende der Mietzeit ab, ist die Vermieterin zur Beauftragung einer Spedition auf
Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen Einlagerung berechtigt.
Soweit die Vermieterin zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert, wird jede
Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich
ausgeschlossen.
Punkt III: Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung / Presse
14. Sämtliche in
der Mietsache oder auf dem dazugehörigen Gelände vom Mieter angedachten Werbe- und
Promotionsmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen von Werbetafeln, das Aufstellen
oder Anbringen von Schildern, das Verteilen von Flyern oder Werbegeschenken,
das Aufhängen von Fahnen oder Wimpeln und das Aufhängen bzw. Anbringen von
Plakaten oder anderen Werbeträgern bedürfen in jedem Fall der vorherigen
schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.
15. Das Schalten von Anzeigen und das Ankündigen der
Veranstaltung in Printmedien und/oder online im Internet haben in jedem Falle
in Abstimmung mit der Vermieterin zu erfolgen. Texte und Logos etc. welche die
Vermieterin betreffen, werden von der Vermieterin vorgegeben.
16. Werbeflächen in der Mietsache können dem Mieter
entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
17. Die Vermieterin ist in keinem Fall verpflichtet,
vorhandenes Werbematerial zu entfernen.
18. Der Mieter sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbemaßnahmen
erforderlichen Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc.
verfügt und nicht wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt
auch für den Fall, dass der Mieter der Vermieterin Werbematerial (Fotos, Logos,
Texte etc.) und/oder Veranstaltungsdetails für eigene Werbemaßnahmen zur
Verfügung stellt. Er sichert Vermieterin den vollumfänglichen Bestand der
übertragenen Werberechte zu und hält die Vermieterin insoweit mit Abschluss des
Mietvertrages von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei.
Dies gilt auch für etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.
19. Dem Mieter ist bekannt, dass sog. wildes Plakatieren
landesweit generell untersagt ist. Dies gilt auch für die Stadt Stade und alle angrenzenden
Gebiete. Der Mieter sichert der Vermieterin insoweit die Einhaltung geltender
Vorschriften zu ((Zivilrecht (BGB), gemeinderechtliche Plakatierungsverbote, UWG
etc.)) und hält die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter
einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung insoweit mit Abschluss des
Mietvertrages unwiderruflich frei.
20. Für die aktuelle Berichterstattung der Pressemedien
sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des TVs nach Maßgabe der geltenden
Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen, soweit die
Vermieterin und der Mieter dies im Einzelfall wünschen.
Punkt IV: Eintrittskartenverkauf
/ Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot
21. Den
Eintrittskartenvorverkauf für die Veranstaltungen im Stadeum übernimmt die
Vermieterin für den Mieter gem. dem aktuellen Ticketingvertrag.
22. Der Vermieterin sind 10 Dienstplätze, die im
Bestuhlungsplan der Mietsache ausgewiesen sind, für die Dauer der Veranstaltung
zur kostenlosen Verfügung zu rein dienstlichen Zwecken (diensthabende
Mitarbeiter, diensthabende Behörden) zu belassen und dürfen vom Mieter nicht
verkauft werden.
23. Der Mieter tritt
Einnahmen der Vermieterin aus einem etwaigen für den Mieter durchgeführten
Kartenvorverkauf bis zu Höhe aller Ansprüche der Vermieterin aus dem
Mietvertrag im Voraus an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese
Abtretung hiermit an. Sie ist berechtigt, die Einnahmen gem. Satz 1 zur Deckung
aller offenen Ansprüche aus diesem Vertrag (dazu gehören auch die
voraussichtlich zu erwartenden Mietnebenkosten) gänzlich einzubehalten.
24. Jede Überbelegung der Mietsache ist strengstens untersagt.
Der Bestuhlungsplan der Mietsache und die vorgegebene Kapazitätsgrenze
(Personenfassungsvermögen) sind von Mieter zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die
Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf
nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht
geändert werden (§ 32 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Im Falle
der Überbelegung ist die Vermieterinberechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag
fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen oder von diesem ohne vorherige Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Der Mieter hat dann gleichwohl
den vollen Mietzins und alle anfallenden Kosten zu bezahlen; eine Erstattung
ist ausgeschlossen. Den durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat allein
der Mieter zu tragen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot hält
der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter
einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des
Mietvertrages unwiderruflich frei.
Punkt V: Rauchverbot / Garderoben / Gema / GVL
25. In der Mietsache herrscht für Jedermann ein absolutes
Rauchverbot. Davon ausgenommen sind
lediglich etwaig speziell gekennzeichnete Raucherzonen im Außenbereich. Der
Mieter versichert, dass er das Rauchverbot einhält und gegenüber den Besuchern
der Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne
Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das
Rauchverbot hat er unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die
geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern. Im Hinblick auf Verstöße
gegen das Rauchverbot hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und
Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit
Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig
verhängte Buß- oder Strafgelder etc.
26. Die Vermieterin stellt Garderoben mit Personal. Das
Entgelt dafür wird von den Veranstaltungsbesuchern unmittelbar an der Garderobe
entrichtet und steht allein der Vermieterin zu. Der Mieter hat für die
Einhaltung des bestehenden Garderobenzwangs für Mäntel, dickere Jacken,
Schirme, Taschen größer als DIN A 4, Pakete, sperrige Gegenstände etc. ohne
Ausnahme zu sorgen.
27. Der Mieter hat die Veranstaltung soweit
GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche
Veranstaltung handelt, rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, d.h.
einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA-, GVL-
und sonstigen Lizenzen/Gebühren fristgemäß zu entrichten. Der Mieter erbringt bis spätestens 2 Wochen vor
der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis des Zustandekommens des
Nutzungsvertrages mit der GEMA z.B. durch Übersendung seiner
Veranstaltungsanmeldung. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht,
kann die Vermieterin ohne vorherige Mahnung und/oder Androhung den Rücktritt
vom Vertrag erklären oder den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung von
Schadensersatz bleibt der Vermieterin in diesem Fall vorbehalten. Eine
Rückzahlung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt in diesem Fall nicht.
Im Hinblick auf etwaige Forderungen der GEMA, GVL,
VG-Wort und/oder anderer Verwertungsgesellschaften hält der Mieter die
Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger
Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.
Punkt VI: Hausrecht / behördliche Anordnungen / Hausordnung
28. Die Vermieterin ist alleinige Inhaberin des Hausrechts
in der Mietsache.
29. Das Hausrecht wird gegenüber dem Mieter und Dritten
durch die Vermieterin oder durch von der Vermieterin beauftragte Dienstkräfte
ausgeübt. Den jeweiligen Anordnungen hat der Mieter uneingeschränkt Folge zu
leisten. Der Mieter hat darüber hinaus den Anordnungen der Ordnungsbehörden,
Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst, THW etc. unbedingt Folge zu
leisten. Der Mieter hat vorgenannten Einrichtungen/Behörden und der Vermieterin
auf Verlangen jederzeit unbedingten Zutritt zu allen Bereichen der Mietsache zu
gewähren und erbetene Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
30. Die Verhaltenspflichten des Mieters, der Besucher und
Dritter regelt die unter http://www.stadeum.de/hausordnung veröffentlichte
Hausordnung, die wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist.
Punkt VII: Ton- und
Bildaufnahmen: Absolutes Aufnahmeverbot
31. Die
Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen in der Mietsache ist grundsätzlich
verboten. Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen
u.a.) und Übertragungen (Radio/TV/Internet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen neben der
Zustimmung der einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage, Veranstalter,Verwertungsgesellschaften etc.)
in jedem Falle der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter sichert
zu, das absolute Aufnahmeverbot einzuhalten. Soweit im Einzelfall erforderlich,
richtet Mieter auf eigene Kosten einen Smartphone- und Kamera-Abgabedienst ein.
Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin von allen
insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen
Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich
frei.
Punkt VIII: Sicherheitsrechtliche Vorschriften
(1): Versammlungsstätten- VO: Allgemeines / Brandschutz / Gastspielprüfbuch / Bedienung
von Einrichtungen / mitgebrachtes Gerät / Personal /
Unfallverhütungsvorschriften der BG / Rettungswege / Bestuhlungsplan /
Abschrankungen
32. Aufbau, Durchführung und Abbau der für die
Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Anlagen haben im Einvernehmen mit
dem Personal der Vermieterin sowie unter Beachtung geltenden Rechts,
insbesondere der Versammlungsstätten-Verordnung Niedersachsen und den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Sämtliche
vom Mieter eingebrachten Gegenstände müssen den allgemein anerkannten Regeln
der Technik, u.a. der Unfallverhütungsvorschrift zum Brandschutz (z.B. DIN
4102) entsprechen. Die Vermieterin kann die Vorlage eines Gastspielprüfbuchs
gem. § 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen mit den Anlagen 1-5 oder die
Durchführung einer technischen Probe gem. § 40 Abs. 6 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen
verlangen (siehe auch: Zif. 57 der AMSB). Sämtliche Kosten trägt allein der
Mieter. Für eingebrachte Anlagen und Geräte sind erforderliche Prüfbescheide
und Zertifikate durch den Mieter vorzulegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist
die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Miete und alle
sonstigen Kosten bleiben dann gleichwohl geschuldet. Das Recht der Vermieterin,
Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
33. Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen
Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich von der Vermieterin und deren Personal
bzw. Dienstleistern bedient werden. Jede Bedienung durch den Mieter bedarf der vorherigen
Einweisung durch und schriftlichen Zustimmung von der Vermieterin. Dies gilt
auch für ein Anschließen an das Strom-, Kraftstrom-, Gas, Wasser-, Abwasser-
und Kommunikationsnetz.
34. Der Mieter sichert zu, die berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften BGV C 1 (Unfallverhütungsvorschrift
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung) und BGV A 3 (Unfallverhütungsvorschrift
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) einzuhalten. Mit Abschluss des
Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin auch insoweit von allen insoweit
gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich
etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
35. Erforderliches
Einlass-, Aufsichts-, und Schließpersonal sowie Brandwachen werden auf Kosten
des Mieters von Vermieterin beauftragt. Der Mieter ist verpflichtet Ordnungsdienste
nach Bedarf selbst zu ordern.
36. Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück
sowie Notausgänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für
Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Ordnungsdiensten müssen
ständig und dauerhaft frei gehalten werden.
37. Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig
frei gehalten werden.
38. Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen
von Rettungswegen unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein.
39. Technische Anlagen aller Art, insbesondere
Stromkästen, Diensttüren, Entlüftungsanlagen, Fernsprechverteiler, Hydranten,
Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Brandschutzordnungen,
Bestuhlungspläne, Schaltkästen, medizinische Gerätschaften und Anlagen etc.
müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu keiner Zeit verdeckt oder versperrt
werden.
40. Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher
angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine
Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der
Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und
Rettungskräfte vorhanden ist.
41. Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der
Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen auch in der
Mietsache einzurichten.
Punkt IX: Sicherheitsrechtliche
Vorschriften (2): Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr / Ausstattungen,
Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien,
offenes Feuer / Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen
42. Der Mieter ist verpflichtet und garantiert, die
brandschutztechnischen Mindestanforderungen des Anhangs 2 zum Gastspielprüfbuch gem. § 45
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen einzuhalten und auf amtlichem Muster
mitzuteilen, welche Baustoffe und Materialien zur Verwendung kommen und
notwendige Angaben über feuergefährliche Handlungen auf amtlichem Muster zu
machen. Die brandschutztechnische und pyrotechnische Gefährdungsanalyse ist vom
Mieter vorzunehmen und das amtliche Muster auszufüllen. Dies gilt ebenso für
pyrotechnische Effekte.
43. Ausstattungen müssen aus mindestens
schwerentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 3 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
44. Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem
Material bestehen (§ 33 Abs. 4 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
45. Inszenierungsbedingte Ausschmückungen auf der
Szenefläche/Bühne müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen
(§ 33 Abs. 5 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Andere Ausschmückungen
sind untersagt.
46. Das Ausschmücken von Fluren, Treppenräumen,
Rettungswegen und allen anderen Bereichen ist – mit Ausnahme inszenierungsbedingten
Ausschmückung der Szenenfläche/Bühne – untersagt.
47. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von
Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die
Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
48. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie
Scheinwerfern oder Heizstrahlern oder ähnlichem, so weit entfernt sein, dass
das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
49. Pyrotechnische Gegenstände, brennbare
Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial,
dürfen grundsätzlich nicht in die Mietsache eingebracht werden. Falls
Vermieterin dies im Einzelfall schriftlich genehmigt, dürfen vorgenannte Materialien
und Stoffe nur in den dafür speziell vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
50. Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren
Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, Sätzen und Anzündmitteln
und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist untersagt. Etwas anderes gilt
nur, wenn der Einsatz solcher Mittel in der Art der Veranstaltung inszenierungsbedingt
begründet ist, die Vorschrift über das Gastspielprüfbuch (§§ 40 Abs. 6, 45
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen) eingehalten ist und die Vermieterin und
die Feuerwehr dem Einsatz nach Abstimmung schriftlich vorab zugestimmt haben
(vgl. § 35 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Die Verwendung
pyrotechnischer Gegenstände muss dann in jedem Falle durch eine nach
Sprengstoffrecht geeignete und zugelassene und entsprechend befähigte Person
überwacht werden. Der Mieter trägt insoweit sämtliche anfallenden Kosten
zusätzlich.
51. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen
als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür
vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist dem Mieter in
der Mietsache grundsätzlich verboten und nur nach Vorliegen einer schriftlichen
Genehmigung von Vermieterin zulässig.
52. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet
die Vermieterin auf Kosten des Mieters in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache
ein (§ 41 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
53. Bei jeder Veranstaltung auf der Großbühne oder Szenenflächen
mit mehr als 200 qm Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr
stets anwesend sein (§ 41 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Den
Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Die Kosten der
Brandsicherheitswache trägt der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins.
54. Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher
zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Laseranlagen müssen in jedem Fall vom zuständigen Amt für
Arbeitsschutz genehmigt werden und der DIN EN 600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“
entsprechen. Die Genehmigung bzw. die erforderliche Prüfbescheinigung eines Sachverständigen
hat Mieter vor dem Einsatz des Lasers auf eigene Kosten einzuholen und
Vermieterin vorzulegen. Legt er sie nicht vor, ist der Lasereinsatz untersagt.
Mieter sichert insoweit Einhaltung der arbeitschutzrechtlichen Vorschriften und
der DIN EN 600825-1 zu. Insoweit hält er Vermieterin von allen Ansprüchen und
Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung
unwiderruflich frei.
Punkt X: Sicherheitsrechtliche
Vorschriften (3): Abstimmung mit Behörden / Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst
(Security)
55. Die Vermieterin verständigt vor der Veranstaltung – soweit
nach ihrer Einschätzung erforderlich - die Polizei, Feuerwehr und
Rettungsdienst. Der Umfang des insoweit einzusetzenden Personals hängt von der
zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab.
56. Die Vermieterin übernimmt in Absprache mit dem Mieter
die erforderliche Information, Einschaltung, Koordination und Organisation der
Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Brandsicherheitswache, Rettungsdienst, Sanitätsdienst,
Ordnungspersonal (Security) sowie ggflls. der zuständigen Bauordnungsbehörde
(§§ 38, 41, 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Etwaige insoweit
anfallende Kosten sind ausschließlich vom Mieter, zusätzlich zum vereinbarten
Mietzins, zu tragen.
57. Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Vermieterin
ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten (§
43 Abs. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Im Sicherheitskonzept sind die
Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und
Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die
allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Der Mieter wirkt
an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes mit. Sämtliche insoweit anfallenden
Kosten trägt allein der Mieter zusätzlich zum Mietzins.
58. Der nach dem Sicherheitskonzept etwaig erforderliche
Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines von der Vermieterin bestellten
Ordnungsdienstleiters stehen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt der
Mieter zusätzlich zum Mietzins.
59. Der Veranstaltungsleiter, der Ordnungsdienstleiter und
die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen, die
Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der
Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen,
die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall
verantwortlich.
60. Der Ordnungsdienst wird ausschließlich der von der Vermieterin
ausgesucht und beauftragt. Die Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum
vereinbarten Mietzins.
Punkt XI: Sicherheitsrechtliche
Vorschriften (4): Befahren des Geländes / Abhängungen / Bodenbeläge / diverse Veränderungs-
und sonstige Verbote
61. Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen
Fahrzeugen aller Art auf dem Veranstaltungsgelände und in der Mietsache bedarf
in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von Vermieterin. Mieter hat seine
Dienstleister und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen vorab entsprechend zu
instruieren.
62. Abhängungen an Decken nehmen allein die Vermieterin
und ein von ihr etwaig beauftragtes zertifiziertes Dienstleistungsunternehmen
vor. Der Mieter hat gewünschte Abhängungen aller Art bei der Vermieterin
ausreichend vorher schriftlich anzufragen und von der Vermieterin schriftlich
genehmigen zu lassen. Den vorhandenen Hängeplan hat er schriftlich anzufordern.
Der Mieter garantiert, die bei Vermieterin bestehenden Belastungsgrenzen und
den bestehenden Hängeplan ohne Ausnahme einzuhalten. Die Vermieterin hat das
Recht, in jedem Falle auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten vorab in
Auftrag zu geben und die gewünschte Abhängung vom Ergebnis des Gutachtens
abhängig zu machen. Das Letztentscheidungsrecht steht unabhängig davon in jedem
Falle Vermieterin zu. Mieter sichert insoweit Einhaltung des Hängeplanes zu.
Insoweit hält er Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter
einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
63. Vom Mieter eingebrachte Teppiche, Unterlagen und
Bodenbeläge aller Art sind nach Genehmigung durch die Vermieterin rutschsicher und rückstandslos zu
verlegen und anschließend zu entfernen und zu entsorgen.
64. Der Mieter darf keinerlei substantielle Veränderungen
an der Mietsache vornehmen. Es ist dem Mieter insbesondere ausdrücklich
untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches anzubringen und/oder zu
verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art und Weise in die Substanz
der Mietsache einzuwirken.
65. Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Säge-, Bohr-, Löt- sowie
Trennschleif- und ähnliche substanzergreifende Arbeiten sind in der gesamten
Mietsache strengstens untersagt.
Punkt XII: Sicherheitsrechtliche
Vorschriften (5): Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz
/sonstige vom Mieter zu beachtende und einzuhaltende Vorschriften (Auswahl)
66. Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder
Geräuschentwicklung aller Art (z.B. Tanzveranstaltungen, Konzerte, Discos, Theaterveranstaltungen
etc.) hat der Mieter die Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil 5 (Maßnahme
zur Vermeidung einer Gehörgefährdung) einzuhalten. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter,
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Es gelten folgende
Höchstgrenze in
der Mietsache:
Dauer der
Musikdarbietung: Zulässige
Lautstärke:
8 h 93
dB
4 h 96
dB