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Allgemeine Miet- und Sicherheitsbedingungen

Allgemeine Miet- und Sicherheitsbedingungen (AMSB) der STADEUM Kultur- und
Tagungszentrum GmbH & Co. Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade
_________________________________________________________________________
Punkt I: Allgemeine Geschäftsbedingungen / Ausschluss fremder AGB / Sonderfall:
Messen und Ausstellungen / rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter / Risiko /
kein Gesellschaftsverhältnis:
1. Diese AMSB gelten für alle Vermietungen und Veranstaltungskooperationsverträge der
STADEUM Kultur- und Tagungszentrum GmbH & Co. Betr. KG, Schiffertorsstraße 6, 21682
Stade (Vermieterin) und gegenüber mietenden Unternehmern auch für alle zukünftigen
Vertragsverhältnisse. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters finden
keine Anwendung.
2. Die Vermieterin tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten
vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Vermieterin, in keinem Fall als
Veranstalterin und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder
sonstigem rechtlichen Sinne auf.
3. Der Veranstalter gem. Zif. 2 und damit alleiniger Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer
und Veranstaltungsbesucher ist allein der Mieter. Dies hat er auf allen Werbe- und sonstigen
Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, in der Presse, im Internet
etc. deutlich und klar sichtbar ohne Ausnahme zum Ausdruck zu bringen.
4. Der Mieter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigene
Gefahr durch. Dem Veranstalter obliegt die Erfüllung der veranstaltungsspezifischen
Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 I BGB. Er trägt das gesamte finanzielle und
organisatorische Risiko der Veranstaltung während der Planung, Vorbereitung, Durchführung,
Beendigung, Abwicklung und Nachbereitung der Veranstaltung. Die Vermieterin ist kein
Veranstalter und auch kein Mitveranstalter.
5. Der Abschluss eines Mietvertrages begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den
Parteien.

Punkt II: Begehung der Mietsache / Gastronomie / Veränderungsverbot /
Merchandising / Instrumente und technisches Gerät / Keine automatische Verlängerung
/ Garderoben / Toiletten / keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände
6. Bevor die Mietsache an den Mieter übergeben wird, findet gemeinsam mit dem Mieter
oder einem von ihm schriftlich benannten geeigneten und bevollmächtigten Vertreter eine
Begehung und Besichtigung der Mietsache statt. Etwaige Mängel der Mietsache sind
anzuzeigen und festzuhalten.
7. Dem Mieter ist es ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin im Einzelfall
grundsätzlich untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu
verkaufen und/oder verkaufen zu lassen. Gastronomische Leistungen erfolgen ausschließlich
über die Cateringpartner der Vermieterin. Der Kontakt wird über die
Veranstaltungsreferent*in der Vermieterin vermittelt. Die Buchung und Organisation aller
gastronomischen Versorgungsleistungen in der Mietsache obliegt allein dem Mieter. Soweit
Catering im Backstagebereich erfolgen soll, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung der
Vermieterin.
8. Alle Merchandisingaktivitäten wie z.B. Hallenverkäufe oder ähnliches bedürfen in jedem
Fall der schriftlichen vorherigen Einwilligung der Vermieterin oder des Abschlusses einer
gesonderten schriftlichen Merchandisingvereinbarung. Die Vermieterin hat das Recht, selbst
Waren zu verkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen.
9. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende der
Mietdauer wird ausgeschlossen.
10. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und der Toiletten obliegt der Vermieterin.
Die Vermieterin ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die
Benutzer haben das tarifmäßige Entgelt an die Vermieterin oder Dritte zu entrichten.
11. Aus Brandschutzgründen und dem sicherheitsrechtlichen Gebot zur Freihaltung von
Flucht- und Rettungswegen besteht in der Mietsache allgemeine Garderobenpflicht. Der
Mieter sorgt dafür, dass die Garderobenpflicht von den Veranstaltungsbesuchern beachtet und
eingehalten wird. Siehe auch: Unten Zif. 27.
12. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und
Toilettenbenutzung von der Vermieterin ein Pauschalpreis eingeräumt werden.
13. Die Vermieterin haftet nicht für vor Mietbeginn in die Mietsache eingebrachte oder nach
Ende der Mietzeit vom Mieter zurückgelassene Gegenstände des Mieters. Holt diese der
Mieter nicht spätestens 3 Tage nach Ende der Mietzeit ab, ist die Vermieterin zur
Beauftragung einer Spedition auf Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen
Einlagerung berechtigt. Soweit die Vermieterin zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert,
wird jede Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich
ausgeschlossen.


Punkt III: Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung / Presse
14. Sämtliche in der Mietsache oder auf dem dazugehörigen Gelände vom Mieter angedachten
Werbe- und Promotionsmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen von Werbetafeln, das Aufstellen
oder Anbringen von Schildern, das Verteilen von Flyern oder Werbegeschenken, das
Aufhängen von Fahnen oder Wimpeln und das Aufhängen bzw. Anbringen von Plakaten oder
anderen Werbeträgern bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der
Vermieterin.
15. Das Schalten von Anzeigen und das Ankündigen der Veranstaltung in Printmedien
und/oder online im Internet haben in jedem Falle in Abstimmung mit der Vermieterin zu
erfolgen. Texte und Logos etc. welche die Vermieterin betreffen, werden von der Vermieterin
vorgegeben.
16. Werbeflächen in der Mietsache können dem Mieter entgeltlich zur Verfügung gestellt
werden.
17. Die Vermieterin ist in keinem Fall verpflichtet, vorhandenes Werbematerial zu entfernen.
18. Der Mieter sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbemaßnahmen erforderlichen
Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc. verfügt und nicht
wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter
der Vermieterin Werbematerial (Fotos, Logos, Texte etc.) und/oder Veranstaltungsdetails für
eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stellt. Er sichert Vermieterin den vollumfänglichen
Bestand der übertragenen Werberechte zu und hält die Vermieterin insoweit mit Abschluss
des Mietvertrages von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt
auch für etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.
19. Dem Mieter ist bekannt, dass sog. wildes Plakatieren landesweit generell untersagt ist.
Dies gilt auch für die Stadt Stade und alle angrenzenden Gebiete. Der Mieter sichert der
Vermieterin insoweit die Einhaltung geltender Vorschriften zu ((Zivilrecht (BGB),
gemeinderechtliche Plakatierungsverbote, UWG etc.)) und hält die Vermieterin von allen
Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung
insoweit mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.
20. Für die aktuelle Berichterstattung der Pressemedien sind Vertreter der Presse, des
Rundfunks und des TVs nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des
Bestuhlungsplanes zugelassen, soweit die Vermieterin und der Mieter dies im Einzelfall
wünschen.

Punkt IV: Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung /
Überbelegungsverbot
21. Den Eintrittskartenvorverkauf für die Veranstaltungen im Stadeum übernimmt die
Vermieterin für den Mieter gem. dem aktuellen Ticketingvertrag.
22. Der Vermieterin sind 10 Dienstplätze, die im Bestuhlungsplan der Mietsache ausgewiesen
sind, für die Dauer der Veranstaltung zur kostenlosen Verfügung zu rein dienstlichen
Zwecken (diensthabende Mitarbeiter, diensthabende Behörden) zu belassen und dürfen vom
Mieter nicht verkauft werden.
23. Der Mieter tritt Einnahmen der Vermieterin aus einem etwaigen für den Mieter
durchgeführten Kartenvorverkauf bis zu Höhe aller Ansprüche der Vermieterin aus dem
Mietvertrag im Voraus an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung hiermit
an. Sie ist berechtigt, die Einnahmen gem. Satz 1 zur Deckung aller offenen Ansprüche aus
diesem Vertrag (dazu gehören auch die voraussichtlich zu erwartenden Mietnebenkosten)
gänzlich einzubehalten.
24. Jede Überbelegung der Mietsache ist strengstens untersagt. Der Bestuhlungsplan der
Mietsache und die vorgegebene Kapazitätsgrenze (Personenfassungsvermögen) sind von
Mieter zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und
Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte
Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden (§ 32 Abs. 1
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Im Falle der Überbelegung ist die
Vermieterinberechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag fristlos ohne
vorherige Abmahnung zu kündigen oder von diesem ohne vorherige Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Der Mieter hat dann gleichwohl den vollen
Mietzins und alle anfallenden Kosten zu bezahlen; eine Erstattung ist ausgeschlossen. Den
durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat allein der Mieter zu tragen. Im Hinblick
auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot hält der Mieter die Vermieterin von allen
Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit
Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

Punkt V: Rauchverbot / Garderoben / Gema / GVL
25. In der Mietsache herrscht für Jedermann ein absolutes Rauchverbot. Davon
ausgenommen sind lediglich etwaig speziell gekennzeichnete Raucherzonen im
Außenbereich. Der Mieter versichert, dass er das Rauchverbot einhält und gegenüber den
Besuchern der Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne
Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot hat er
unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu
verhindern. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Rauchverbot hält der Mieter die Vermieterin
von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der
Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. Dies gilt auch für
etwaig verhängte Buß- oder Strafgelder etc.
26. Die Vermieterin stellt Garderoben mit Personal. Das Entgelt dafür wird von den
Veranstaltungsbesuchern unmittelbar an der Garderobe entrichtet und steht allein der
Vermieterin zu. Der Mieter hat für die Einhaltung des bestehenden Garderobenzwangs für
Mäntel, dickere Jacken, Schirme, Taschen größer als DIN A 4, Pakete, sperrige Gegenstände
etc. ohne Ausnahme zu sorgen.
27. Der Mieter hat die Veranstaltung soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und
es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, d.h.
einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA-, GVL- und
sonstigen Lizenzen/Gebühren fristgemäß zu entrichten. Der Mieter erbringt bis spätestens 2
Wochen vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis des Zustandekommens des
Nutzungsvertrages mit der GEMA z.B. durch Übersendung seiner Veranstaltungsanmeldung.
Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, kann die Vermieterin ohne vorherige Mahnung
und/oder Androhung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Vertrag fristlos kündigen.
Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt der Vermieterin in diesem Fall vorbehalten.
Eine Rückzahlung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt in diesem Fall nicht.
Im Hinblick auf etwaige Forderungen der GEMA, GVL, VG-Wort und/oder anderer
Verwertungsgesellschaften hält der Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und
Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des
Mietvertrages unwiderruflich frei.

Punkt VI: Hausrecht / behördliche Anordnungen / Hausordnung
28. Die Vermieterin ist alleinige Inhaberin des Hausrechts in der Mietsache.
29. Das Hausrecht wird gegenüber dem Mieter und Dritten durch die Vermieterin oder durch
von der Vermieterin beauftragte Dienstkräfte ausgeübt. Den jeweiligen Anordnungen hat der
Mieter uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Mieter hat darüber hinaus den Anordnungen der
Ordnungsbehörden, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst, THW etc. unbedingt
Folge zu leisten. Der Mieter hat vorgenannten Einrichtungen/Behörden und der Vermieterin
auf Verlangen jederzeit unbedingten Zutritt zu allen Bereichen der Mietsache zu gewähren
und erbetene Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
30. Die Verhaltenspflichten des Mieters, der Besucher und Dritter regelt die
unter http://www.stadeum.de/hausordnung veröffentlichte Hausordnung, die wesentlicher
Bestandteil des Mietvertrages ist.

Punkt VII: Ton- und Bildaufnahmen: Absolutes Aufnahmeverbot
31. Die Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen in der Mietsache ist grundsätzlich verboten.
Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen u.a.) und
Übertragungen (Radio/TV/Internet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen neben der Zustimmung der
einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage,
Veranstalter,Verwertungsgesellschaften etc.) in jedem Falle der schriftlichen Zustimmung der
Vermieterin. Der Mieter sichert zu, das absolute Aufnahmeverbot einzuhalten. Soweit im
Einzelfall erforderlich, richtet Mieter auf eigene Kosten einen Smartphone- und KameraAbgabedienst ein. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin von allen
insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter
einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.


Punkt VIII: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (1): Versammlungsstätten- VO:
Allgemeines / Brandschutz / Gastspielprüfbuch / Bedienung von Einrichtungen /
mitgebrachtes Gerät / Personal / Unfallverhütungsvorschriften der BG / Rettungswege /
Bestuhlungsplan / Abschrankungen
32. Aufbau, Durchführung und Abbau der für die Durchführung der Veranstaltung
erforderlichen Anlagen haben im Einvernehmen mit dem Personal der Vermieterin sowie
unter Beachtung geltenden Rechts, insbesondere der Versammlungsstätten-Verordnung
Niedersachsen und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
zu erfolgen. Sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände müssen den allgemein
anerkannten Regeln der Technik, u.a. der Unfallverhütungsvorschrift zum Brandschutz (z.B.
DIN 4102) entsprechen. Die Vermieterin kann die Vorlage eines Gastspielprüfbuchs gem. §
45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen mit den Anlagen 1-5 oder die Durchführung
einer technischen Probe gem. § 40 Abs. 6 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen verlangen
(siehe auch: Zif. 57 der AMSB). Sämtliche Kosten trägt allein der Mieter. Für eingebrachte
Anlagen und Geräte sind erforderliche Prüfbescheide und Zertifikate durch den Mieter
vorzulegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Die Miete und alle sonstigen Kosten bleiben dann gleichwohl geschuldet. Das
Recht der Vermieterin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
33. Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte dürfen
ausschließlich von der Vermieterin und deren Personal bzw. Dienstleistern bedient werden.
Jede Bedienung durch den Mieter bedarf der vorherigen Einweisung durch und schriftlichen
Zustimmung von der Vermieterin. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Strom-,
Kraftstrom-, Gas, Wasser-, Abwasser- und Kommunikationsnetz.
34. Der Mieter sichert zu, die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften BGV
C 1 (Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische
Darstellung) und BGV A 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel) einzuhalten. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die Vermieterin
auch insoweit von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und
Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung
unwiderruflich frei.
35. Erforderliches Einlass-, Aufsichts-, und Schließpersonal sowie Brandwachen werden auf
Kosten des Mieters von Vermieterin beauftragt. Der Mieter ist verpflichtet Ordnungsdienste
nach Bedarf selbst zu ordern.
36. Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück sowie Notausgänge, Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und
Ordnungsdiensten müssen ständig und dauerhaft frei gehalten werden.
37. Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
38. Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen von Rettungswegen
unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein.
39. Technische Anlagen aller Art, insbesondere Stromkästen, Diensttüren,
Entlüftungsanlagen, Fernsprechverteiler, Hydranten, Feuermelder,
Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Brandschutzordnungen, Bestuhlungspläne, Schaltkästen,
medizinische Gerätschaften und Anlagen etc. müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu
keiner Zeit verdeckt oder versperrt werden.
40. Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze
von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der
Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den
Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
41. Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen
erforderlich, sind Abschrankungen auch in der Mietsache einzurichten.

Punkt IX: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (2): Brandschutzvorkehrungen /
Feuerwehr / Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische
Gegenstände und Materialien, offenes Feuer / Brandsicherheitswache / Einsatz von
Laseranlagen
42. Der Mieter ist verpflichtet und garantiert, die
brandschutztechnischen Mindestanforderungen des Anhangs 2 zum Gastspielprüfbuch gem. §
45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen einzuhalten und auf amtlichem Muster
mitzuteilen, welche Baustoffe und Materialien zur Verwendung kommen und notwendige
Angaben über feuergefährliche Handlungen auf amtlichem Muster zu machen. Die
brandschutztechnische und pyrotechnische Gefährdungsanalyse ist vom Mieter vorzunehmen
und das amtliche Muster auszufüllen. Dies gilt ebenso für pyrotechnische Effekte.
43. Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (§ 33
Abs. 3 S. 1 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
44. Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
45. Inszenierungsbedingte Ausschmückungen auf der Szenefläche/Bühne müssen aus
mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 5 S. 1 Versammlungsstätten-
VO-Niedersachsen). Andere Ausschmückungen sind untersagt.
46. Das Ausschmücken von Fluren, Treppenräumen, Rettungswegen und allen anderen
Bereichen ist – mit Ausnahme inszenierungsbedingten Ausschmückung der
Szenenfläche/Bühne – untersagt.
47. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder
Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt
wird (§ 33 Abs. 7 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
48. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern oder
ähnlichem, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann
(§ 33 Abs. 8 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
49. Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material,
insbesondere Packmaterial, dürfen grundsätzlich nicht in die Mietsache eingebracht werden.
Falls Vermieterin dies im Einzelfall schriftlich genehmigt, dürfen vorgenannte Materialien
und Stoffe nur in den dafür speziell vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
50. Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,
pyrotechnischen Gegenständen, Sätzen und Anzündmitteln und anderen
explosionsgefährlichen Stoffen ist untersagt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz solcher
Mittel in der Art der Veranstaltung inszenierungsbedingt begründet ist, die Vorschrift über
das Gastspielprüfbuch (§§ 40 Abs. 6, 45 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen)
eingehalten ist und die Vermieterin und die Feuerwehr dem Einsatz nach Abstimmung
schriftlich vorab zugestimmt haben (vgl. § 35 Abs. 2 Versammlungsstätten-VONiedersachsen). Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss dann in jedem Falle
durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete und zugelassene und entsprechend befähigte
Person überwacht werden. Der Mieter trägt insoweit sämtliche anfallenden Kosten zusätzlich.
51. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die
Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung
von Speisen ist dem Mieter in der Mietsache grundsätzlich verboten und nur nach Vorliegen
einer schriftlichen Genehmigung von Vermieterin zulässig.
52. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet die Vermieterin auf Kosten des
Mieters in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein (§ 41 Abs. 1
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen).
53. Bei jeder Veranstaltung auf der Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm
Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr stets anwesend sein (§ 41 Abs.
2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen). Den Anweisungen der Brandsicherheitswache
ist zu folgen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Mieter zusätzlich zum
vereinbarten Mietzins.
54. Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Laseranlagen müssen in
jedem Fall vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden und der DIN EN
600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ entsprechen. Die Genehmigung bzw. die
erforderliche Prüfbescheinigung eines Sachverständigen hat Mieter vor dem Einsatz des
Lasers auf eigene Kosten einzuholen und Vermieterin vorzulegen. Legt er sie nicht vor, ist der
Lasereinsatz untersagt. Mieter sichert insoweit Einhaltung der arbeitschutzrechtlichen
Vorschriften und der DIN EN 600825-1 zu. Insoweit hält er Vermieterin von allen
Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung
unwiderruflich frei.

Punkt X: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (3): Abstimmung mit Behörden /
Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security)
55. Die Vermieterin verständigt vor der Veranstaltung – soweit nach ihrer Einschätzung
erforderlich - die Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Umfang des insoweit
einzusetzenden Personals hängt von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der
Veranstaltung ab.
56. Die Vermieterin übernimmt in Absprache mit dem Mieter die erforderliche Information,
Einschaltung, Koordination und Organisation der Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr,
Brandsicherheitswache, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Ordnungspersonal (Security) sowie
ggflls. der zuständigen Bauordnungsbehörde (§§ 38, 41, 45 Versammlungsstätten-VONiedersachsen). Etwaige insoweit anfallende Kosten sind ausschließlich vom Mieter,
zusätzlich zum vereinbarten Mietzins, zu tragen.
57. Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Vermieterin ein Sicherheitskonzept zu
erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 Versammlungsstätten-VONiedersachsen). Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes
gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen
Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen
festzulegen. Der Mieter wirkt an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes mit. Sämtliche
insoweit anfallenden Kosten trägt allein der Mieter zusätzlich zum Mietzins.
58. Der nach dem Sicherheitskonzept etwaig erforderliche Ordnungsdienst muss unter der
Leitung eines von der Vermieterin bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Sämtliche
insoweit anfallenden Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum Mietzins.
59. Der Veranstaltungsleiter, der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für
die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die
Kontrolle an den Ein- und Ausgängen, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl
und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete
Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
60. Der Ordnungsdienst wird ausschließlich der von der Vermieterin ausgesucht und
beauftragt. Die Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum vereinbarten Mietzins.

Punkt XI: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (4): Befahren des Geländes /
Abhängungen / Bodenbeläge / diverse Veränderungs- und sonstige Verbote
61. Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen Fahrzeugen aller Art auf dem
Veranstaltungsgelände und in der Mietsache bedarf in jedem Fall der schriftlichen
Zustimmung von Vermieterin. Mieter hat seine Dienstleister und Erfüllungs- sowie
Verrichtungsgehilfen vorab entsprechend zu instruieren.
62. Abhängungen an Decken nehmen allein die Vermieterin und ein von ihr etwaig
beauftragtes zertifiziertes Dienstleistungsunternehmen vor. Der Mieter hat gewünschte
Abhängungen aller Art bei der Vermieterin ausreichend vorher schriftlich anzufragen und von
der Vermieterin schriftlich genehmigen zu lassen. Den vorhandenen Hängeplan hat er
schriftlich anzufordern. Der Mieter garantiert, die bei Vermieterin bestehenden
Belastungsgrenzen und den bestehenden Hängeplan ohne Ausnahme einzuhalten. Die
Vermieterin hat das Recht, in jedem Falle auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten
vorab in Auftrag zu geben und die gewünschte Abhängung vom Ergebnis des Gutachtens
abhängig zu machen. Das Letztentscheidungsrecht steht unabhängig davon in jedem Falle
Vermieterin zu. Mieter sichert insoweit Einhaltung des Hängeplanes zu. Insoweit hält er
Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der
Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
63. Vom Mieter eingebrachte Teppiche, Unterlagen und Bodenbeläge aller Art sind nach
Genehmigung durch die Vermieterin rutschsicher und rückstandslos zu verlegen und
anschließend zu entfernen und zu entsorgen.
64. Der Mieter darf keinerlei substantielle Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Es ist
dem Mieter insbesondere ausdrücklich untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches
anzubringen und/oder zu verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art und Weise
in die Substanz der Mietsache einzuwirken.
65. Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Säge-, Bohr-, Löt- sowie Trennschleif- und ähnliche
substanzergreifende Arbeiten sind in der gesamten Mietsache strengstens untersagt.

Punkt XII: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Maßnahmen zur Vermeidung
von Hörschäden / Lärmschutz /sonstige vom Mieter zu beachtende und einzuhaltende
Vorschriften (Auswahl)
66. Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder Geräuschentwicklung aller Art (z.B.
Tanzveranstaltungen, Konzerte, Discos, Theaterveranstaltungen etc.) hat der Mieter die
Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil 5 (Maßnahme zur Vermeidung einer
Gehörgefährdung) einzuhalten. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Es gelten folgende Höchstgrenze in der Mietsache:
Dauer der Musikdarbietung: Zulässige Lautstärke:
8 h 93 dB
4 h 96 dB
2 h 99 dB
1 h 102 dB
Der Mieter hat im Falle der Durchführung von Musikveranstaltungen die Pflicht,
Ohrenstöpsel in ausreichender Anzahl kostenlos an das Konzertpublikum abzugeben, soweit
erforderlich. Die kostenlose Ohrenstöpselabgabe hat dann deutlich sichtbar im
Eingangsbereich der Mietsache zu erfolgen. Sämtliche Kosten trägt Mieter zusätzlich zum
vereinbarten Mietzins. Im Hinblick auf etwaige Forderungen Dritter im Zusammenhang mit
durch die Veranstaltung verursachten Hörschäden hält der Mieter die Vermieterin von allen
Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit
Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.
67. Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung darf es zu keinerlei Belästigung der
Nachbarschaft kommen. An Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen ist jeglicher Lärm zu vermeiden.
Geräuschentwicklung in der „ungünstigsten Nachtstunde“ durch Motorengeräusche von
Bussen bzw. Lkw über einen längeren Zeitraum (ca. 8 – 10 Minuten Leerlaufgeräusch) sowie
lautstarke Kommunikation „im Freien“ sind untersagt. Die Rücksichtnahme auf die
„geschützte“ umliegende Wohnnutzung ab 20.00 Uhr, besonders ab 23.00 Uhr ist einzuhalten.
Die im Bereich hinter dem STADEUM-Gebäude abgestellten Fahrzeuge müssen in der
„ungünstigsten Nachtstunde“ lärmarm und ohne Zeitverzögerung bewegt werden. Während
der „ungünstigsten Nachtstunde“ darf nur eine Busbewegung an der Nordwest-Fassade
stattfinden, gleichzeitig muss jegliche Busbewegung an der Nordostseite während der
„ungünstigsten Nachtstunde“ ausgeschlossen werden. Insoweit hält der Mieter die
Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der
Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaige Buß- und oder Strafgelder
etc.
68. Vom Mieter u.a. einzuhaltende gesetzliche Vorschriften: Der Mieter versichert der
Vermieterin, folgende gesetzliche Vorschriften zu kennen und einzuhalten:
- Die Hausordnung der Vermieterin
- Die einschlägige landesrechtliche Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen;
insbesondere die Betriebsvorschriften der §§ 31 ff. sowie das amtliche Muster des
Gastspielprüfbuchs mit Anlagen 1 -5 soweit einschlägig
- Die Gewerbeordnung
- Das Arbeitsschutzgesetz
- Das Arbeitszeitgesetz
- Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (z.B. UVV BGV A1 und
UVV BGV C 1)
- Die DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung)
- Die DIN EN 600825 - 1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“
- Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)
- Das Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm
- Die Lärm- und Vibrationsschutz-VO
- Das Jugendschutzgesetz
69. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Regeln, Vorschriften und Gesetze hält der
Mieter die Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger
Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

Punkt XIII: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Pflicht zur Übermittlung von
Veranstaltungsdetails:
70. Folgende Veranstaltungsdetails hat der Mieter der Vermieterin bis spätestens 4 Wochen
vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich zu übermitteln:
a) den Namen, die Handynummer und die ladungsfähige Anschrift des verantwortlichen, vor
Ort während der Veranstaltung ständig anwesenden Ansprechpartners; siehe auch
nachfolgende Zif. 72.
b) den vollständigen Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der
Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit deren Einsatz vorgeschrieben und vom Mieter
vorzunehmen ist.
c) die Art, Größe und Beschaffenheit etwaiger aufzubauender Szeneflächen, Tribünen, Podien
o.ä.
d) das gesetzlich vorgeschriebene Gastspielprüfbuch (§ 45 Versammlungsstätten-VONiedersachsen inkl. Anlagen 1-5) oder die Freistellungsbescheinigung der zuständigen
Baurechtsbehörde.
e) den Zeitpunkt einer etwaigen technischen Probe gem. § 40 Versammlungsstätten-VONiedersachsen
f) einen Plan etwaig erwünschter Abhängungen
g) Exakte Angaben über die Dauer (Beginn, Pause und Ende) der Veranstaltung
h) Detaillierte Angaben über einen etwaig vom Mieter geplanten Einsatz von pyrotechnischen
Effekten, Nebel- oder Laseranlagen, Knalleffekten, (Theater-) Schusswaffen, Kerzen,
Zigaretten etc.
i) Konkrete Angaben, ob und wenn ja, welche mitgebrachten Geräte, Anlagen, Aufbauten,
Ausstattungen oder Dekorationen in die Mietsache eingebracht und aufgebaut werden sollen.
j) Sämtliche Angaben der Anlage 2 zu § 45 VStättVO-Niedersachsen und Anhänge 2, 3, 4
und 5 zum Gastspielprüfbuch
Punkt XIV: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (6): Verantwortliche Person aus der
Sphäre des Mieters / Veranstaltungsleiter / verantwortliche Person des Mieters /
Abbruch der Veranstaltung:
71. Der Mieter hat der Vermieterin bis spätestens 4 Wochen vor der vertragsgegenständlichen
Veranstaltung schriftlich unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine verantwortliche
Person zu benennen, die während der Auf- und Abbauphase, während des
Veranstaltungsbetriebs, bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort
anwesend und durchgehend erreichbar und ansprechbar ist. Diese Person unterliegt
uneingeschränkt den Weisungen des Veranstaltungsleiters der Vermieterin. Die
verantwortliche Person hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung
und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache – insbesondere im
Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen – vertraut zu machen.
72. Veranstaltungsleiter gem. § 38 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen
a) Wenn nichts anderes vereinbart ist, stell die Vermieterin stellt den Veranstaltungsleiter
gem. Art. 38 Abs. 2 Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen.
b) Den Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anweisungen der Vermieterin und des
Veranstaltungsleiters gem. lit. a hat der Mieter uneingeschränkt und ohne Ausnahme Folge zu
leisten.
73. Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden
können, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, hat die Vermieterin (falls möglich
nach Rücksprache mit dem Mieter) das Recht und die Pflicht, den Veranstaltungsbetrieb
einzustellen, d.h. die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen und/oder durch ihren
Veranstaltungsleiter abbrechen zu lassen (§ 38 Abs. 4 Versammlungsstätten-VONiedersachsen). Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen,
Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften
nicht eingehalten werden können. Eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses oder die
Leistung von Schadensersatz findet nicht statt.
74. Dem Mieter obliegt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu
sorgen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der ihn betreffenden
Vorschriften und behördlichen Auflagen mitverantwortlich.
75. Der Mieter garantiert der Vermieterin, seine ihm als Veranstalter obliegenden
Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB) nicht zu verletzen, d.h. im Rahmen
des Erforderlichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Vermieterin und Dritte im
Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Insoweit hält der Mieter die
Vermieterin von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritte, einschließlich etwaiger Kosten der
Rechtsverfolgung, mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.
76. Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen der Vermieterin, des Veranstaltungsleiters,
von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Verkehrssicherungspflichten oder
gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag bzw. die AMSB, kann die
Vermieterin ohne Fristsetzung und/oder vorherige Androhung vom Mieter jederzeit
Einstellung des Veranstaltungsbetriebes, d.h. Abbruch der Veranstaltung und die
unverzügliche Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen. Das gilt insbesondere,
wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Sofern
der Mieter der Aufforderung zum Veranstaltungsabbruch nicht unverzüglich nachkommt,
kann die Vermieterin die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters
durchführen lassen. In jedem Fall hat der Mieter den vollen Mietzins auch bei Abbruch der
Veranstaltung zu zahlen; eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt nicht. Der
Vermieterin bleibt vorbehalten, im Falle des Veranstaltungsabbruchs weitere
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Punkt XV: Sicherheitsrechtliche Vorschriften (7): Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik / technische Probe / Gastspielprüfbuch
77. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin bei der Einhaltung des § 40
Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen zu unterstützen:
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004
§ 40
(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den technischen
Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und
Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes
gewährleisten.
(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und in
Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau bühnen-,
studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von
Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche
mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000
Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für
Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die
beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein.
(4) 1 Für Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche sowie
Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen gelten die Absätze 2 und 3 mit der
Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft für
Veranstaltungstechnik im Sinne der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für
Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) mit mindestens drei Jahren
Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2 Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend
für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absätze 2 und 3
mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit
der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder
"Veranstaltungsoperator" wahrgenommen werden.
(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht
erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen
sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder in den Fällen des Absatzes 4 von einer
Fachkraft überprüft wurde,
2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden,
3. von der Veranstaltung keine Gefahr ausgehen kann und
4. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) 1 Bei Darbietungen in Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m²
Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in
Versammlungsräumen hat die Bauaufsichtsbehörde vor der ersten Veranstaltung eine
nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung
durchzuführen. 2 Die Bereitschaft zur Durchführung dieser technischen Probe hat die
Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig
anzuzeigen. 3 Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der
technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4 Die
Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der
Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.
79. Der Mieter ist verpflichtet, § 45 Versammlungsstätten-VONiedersachsen (Gastspielprüfbuch) zu beachten und einzuhalten, soweit im Einzelfall
einschlägig:
§ 45 Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau einer wiederkehrenden
Gastspielveranstaltung stellt die Bauaufsichtsbehörde der Veranstalterin oder dem
Veranstalter auf Antrag ein Gastspielprüfbuch nach Anlage 2[1] aus.
(2) 1 Das Gastspielprüfbuch dient dem Nachweis der baurechtlichen Sicherheit der
Gastspielveranstaltung in dem jeweils eingetragenen Umfang. 2 Die Veranstalterin oder der
Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem
folgenden Gastspielort eine technische Probe (§ 40 Abs. 6) durchführen zu lassen, soweit die
baurechtliche Sicherheit durch das Gastspielprüfbuch nachgewiesen ist.
(3) 1 Vor dem Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs ist eine technische Probe
durchzuführen. 2 Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf
Antrag verlängert werden.
(4) Es gelten auch die in einem anderen Land ausgestellten Gastspielprüfbücher.
(5) 1 Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde
rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2 Werden für den
Szenenaufbau, für den ein Gastspielprüfbuch erteilt ist, Fliegende Bauten genutzt, so ist das
Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3 Die
Befugnisse nach § 89 der Niedersächsischen Bauordnung bleiben unberührt.

Punkt XVI: Generalien
80. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Mieter nur berechtigt, wenn seine
Ansprüche von der Vermieterin unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind.
81. Sollte eine Regelung dieser AMSB oder des Mietvertrages unwirksam sein, werden die
übrigen AMSB und der Mietvertrag davon nicht berührt (salvatorische Klausel). Die Parteien
verpflichten sich, in diesem Fall, eine wirksame, dem Vertragszweck entsprechende zulässige
Klausel einvernehmlich zu vereinbaren.
82. Es wird die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die
Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
83. Die AMSB und der Mietvertrag unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
84. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stade, Deutschland.
Stade, 20. Januar 2020


STADEUM – Die Geschäftsführung
[1] Der Versammlungsstätten-VO-Niedersachsen


Allgemeine Miet- und Sicherheits-
bedingungen


Hausordnung


Allgemeine Geschäfts-bedingungen